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Grenzverhandlung

Ablauf einer Grenzverhandlung durch das LVG

Bei der Planung, bei der Durchführung und nach Abschluss eines Bauvorhabens ist es wichtig, den Verlauf der Grundstücksgrenzen zu kennen.  Nicht alle Grundstücke sind bereits im rechtsverbindlichen Grenzkataster eingetragen und somit muss der Grenzverlauf überprüft werden. Jeder Fall ist anders gelagert. Mitunter ist eine Grenzverhandlung vor Ort notwendig, bei der alle vorhandenen Unterlagen (Pläne, Urkunden, Grenzzeichen in der Natur, etc) berücksichtigt werden. Dazu werden die jeweiligen Eigentümer zur Verhandlung eingeladen, um gemeinsam mit den Nachbarn die Grenze in der Natur festzulegen. Die konkrete Situation wird vom Verhandlungsleiter vor Ort erklärt.

Ist eine Grenzfeststellung im Zuge eines Bauprojektes der Vorarlberg Landesverwaltung (Straßenbau, Hochbau, Wasserbau) erforderlich, so führt das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (LVG) oder ein vom LVG beauftragtes Ziviltechnikerbüro die Grenzverhandlung durch. Den eingeladenen Eigentümern entstehen dadurch keine Kosten.

Bitte beachten Sie:

Die Grenzverhandlung dient der dauerhaften Sicherung Ihres Eigentums. Es geht um Ihren Grund und Boden, ihre Anwesenheit als grundbücherlicher Eigentümer ist daher unbedingt notwendig. Im Falle einer Verhinderung entsenden Sie einen mit der Sachlage vertrauten handlungsfähigen Vertreter. Dieser muss eine schriftliche Vollmacht des Grundstückseigentümers vorweisen können. Dies gilt im Übrigen auch für Ehegatten bzw Ehegattin im Falle eines gemeinsamen Besitzes.

Kontaktdaten

Landesamt für Vermessung und Geoinformation

Postanschrift: Johannitergasse 6, 6800 Feldkirch

Standortanschrift: Johannitergasse 6, 6800 Feldkirch

T +43 5522 75482

F +43 5522 754826

landesvermessungsamt@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.