Gleichbehandlung im Landes- und Gemeindedienst
In Angelegenheiten des Dienstrechts der Landes- und Gemeindebediensteten besteht das Verbot der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts, der Behinderung sowie der Staatsangehörigkeit bei Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Verboten sind unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen und Belästigungen aus den genannten Gründen sowie Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union. Nicht erfasst ist eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht. Im Übrigen liegt bei gerechtfertigten Ungleichbehandlungen keine Diskriminierung vor.
In Regelungen, die für die Bezüge und die Entlohnung bedeutsam sind, sowie bei ihrer Anwendung dürfen keine Kriterien vorgeschrieben oder verwendet werden, die zu einer Diskriminierung führen.
Bei Verletzungen des Verbots der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung oder des Verbots der Beschränkung haben die betreffenden Personen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Bei Verletzungen des Verbots der Belästigung besteht ein Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Der Anspruch richtet sich gegen das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband. Die Person, die eine ihr zugefügt Diskriminierung behauptet, hat diese glaubhaft zu machen. Der gegnerischen Partei obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass keiner der unzulässigen Diskriminierungsgründe für die Behandlung maßgeblich war bzw. dass die von ihr behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
Personen, die aufgrund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden.
Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht begründet wurde, die wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots beruflich nicht aufgestiegen sind, die bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder bei sonstigen Arbeitsbedingungen diskriminiert wurden oder die in Verletzung des Diskriminierungsverbots gekündigt wurden, bestehen besondere Bestimmungen für den Rechtsschutz.
Der Dienstgeber hat die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zu Dienstverhältnissen, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten oder wären rechtlich unzulässig.
Termine und Fristen
Schadenersatzansprüche sind spätestens binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Diskriminierung geltend zu machen. Solange die Antidiskriminierungsstelle aufgrund einer Beschwerde der betroffenen Person die Verletzung des Diskriminierungsverbots prüft, wird der Lauf der Frist für die Dauer von höchstens sechs Monaten gehemmt.
Rechtsgrundlagen
Antidiskriminierungsgesetz
Ablauf und Ergebnis
Verfahren der Antidiskriminierungsstelle:
Von einer Diskriminierung betroffene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben die Möglichkeit, sich an den Landesvolksanwalt als Antidiskriminierungsstelle zu wenden. Dieser hat die betroffene Person durch Beratung zu unterstützen, Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführen sowie Berichte zu erstatten und Empfehlungen auszusprechen.
Die durch Diskriminierung benachteiligte Person hat das Recht, sich bei der Antidiskriminierungsstelle durch eine Person ihres Vertrauens vertreten zu lassen. Auf Antrag ist eine Vertretung einer von der benachteiligten Person namhaft gemachten Einrichtung (Interessenvertretung, gemeinnützige Vereinigung) als Auskunftsperson beizuziehen.
Im Falle der Vermutung der Verletzung des Diskriminierungsverbotes kann die Antidiskriminierungsstelle den Rechtsträger, dem die behauptete unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung oder Beschränkung zuzurechnen wäre oder in dessen Zuständigkeitsbereich eine Belästigung stattgefunden haben soll, zur Erstattung eines schriftlichen Berichts auffordern.
Die Rechtsträger, denen allfällige unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen oder Beschränkungen zuzurechnen wären, sind verpflichtet, der Antidiskriminierungsstelle Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Untersuchung allfälliger Diskriminierungen erforderlich ist.
Es besteht keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber der Antidiskriminierungsstelle. Diese unterliegt der Verschwiegenheit im gleichen Umfang wie der Rechtsträger, an den sie herangetreten ist.
Stellt die Antidiskriminierungsstelle fest, dass das Diskriminierungsverbot verletzt wurde, so hat sie den betroffenen Rechtsträger davon zu benachrichtigen und ihn aufzufordern, alles Nötige zur Beendigung der Diskriminierung zu unternehmen; sie kann auch auf eine einvernehmliche Wiedergutmachung hinwirken.
Zuständige Stelle
Landesvolksanwalt als Antidiskriminierungsstelle
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Personal, Römerstraße 15, 6900 Bregenz
Letzte Aktualisierung
30.11.2020
Datenschutzrechtliche Informationen
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