Gewerbeausübung - Allgemeine Informationen
Um eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, selbständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausüben zu dürfen, muss das Gewerbe bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Betriebsstandortes angemeldet werden
Um eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, selbständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausüben zu dürfen, muss das Gewerbe bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Betriebsstandortes angemeldet werden.
Reglementierte Gewerbe:
Diese sind an einen Befähigungsnachweis gebunden. Die Ausübbarkeit des Gewerbes ist entweder sofort nach Anmeldung bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde möglich oder - nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides -, wenn es sich um "sensible" Gewerbe handelt.
Darunter fallen: Bau- und Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik, Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Reisebüros, Rauchfangkehrer, Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels sowie Holzbau - Meister.
Liste der reglementierten Gewerbe
Freie Gewerbe:
Zur Ausübung eines freien Gewerbes ist nur die Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Ein Befähigungsnachweis zur Anmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich. Alle Gewerbe, die nicht als reglementierte Gewerbe eingestuft sind, zählen automatisch als freie Gewerbe.
Gewerbeanmeldung:
Das Gewerbe muss bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann schriftlich, persönlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die Gewerbeanmeldung muss folgende Punkte enthalten:
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Standort der Gewerbeausübung
- Persönliche Angaben des/der Anmelders/in
Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle notwendigen Unterlagen zur Einreichung des Antrages mitgenommen werden. Nur bei den oben genannten "sensiblen" Gewerben ist die rechtskräftige Entscheidung der Gewerbeanmeldung abzuwarten.
Den gesamten Inhalt der Gewerbeordnung 1994 finden Sie unter Gewerbeordnung 1994
Hinweis:
Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befindet sich in den §§ 9, 13, 26, 27, 39, 46, 339, 340, 341, 345, 346, 373c und 373d der Gewerbeordnung 1994.
Nachstehend finden Sie:
- Formulare und Verfahrensbeschreibungen soweit vorhanden, die Sie möglicherweise - je nach Ihrer persönlicher Situation - benötigen, um eine Gewerbeberechtigung zu erhalten:
Gewerbeanmeldung
Gewerbeanmeldung (natürliche Person)
Gewerbeanmeldung (natürliche Person mit Geschäftsführer)
Gewerbeanmeldung (sonstige Rechtsträger)
Gewerbeanmeldung - Gastgewerbe (natürliche Person)
Gewerbeanmeldung - Gastgewerbe (natürliche Personen mit Geschäftsführer)
Gewerbeanmeldung - Gastgewerbe (sonstige Rechtsträger)
Gewerbeanmeldung - Versicherungsvermittlung/Vermögensberater (natürliche Person)
Gewerbeanmeldung - Versicherungsvermittlung/Vermögensberater (sonstige Rechtsträger)
Feststellung der individuellen Befähigung
Nachsicht vom Gewerbeausschluss
Formulare, und Verfahrensbeschreibungen soweit vorhanden, die Sie möglicherweise benötigen, wenn Sie bereits eine Gewerbeberechtigung besitzen und an dieser Abänderungen notwendig sind:
Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale):
Beenden einer Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer
Bestellung gewerberechtlicher Geschäftsführer
Standortverlegung eines Gewerbes
Zurücklegung einer weiteren Betriebsstätte
Zurücklegung eines Gewerbes
Abfrage von Gewerbeauszügen, Gewerbelizenzen und Versicherungsvermittlerregisterauszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria - GISA
Verkehrsgewerbeberechtigung (Konzession)
Grundsätzlich gelten für Verkehrsgewerbe dieselben Bestimmungen, wie sie für die reglementierten Gewerbe gelten, für die die Erlassung eines Feststellungsbescheides notwendig ist. Darüber hinaus sind jedoch z.B. auch noch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers und das Vorhandensein von Abstellplätzen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu prüfen.
Unter die bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragenden Konzessionen fallen:
-
Konzessionen für Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi
Hinweis:
Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befindet sich in den §§ 9,13, 26, 27, 39, 46, 339, 340, 341, 345, 346, 373c und 373d der Gewerbeordnung 1994.
Den gesamten Inhalt der Gewerbeordnung 1994 sowie die gesetzliche Grundlage im §1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes finden Sie unter den folgenden Links:
Besondere Bestimmungen für das Taxigewerbe:
Den Taxilenkerausweis hat die nach dem Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.
Der Ausweis ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auszustellen:
-
Lenkberechtigung für die Klasse B (Ablauf der Probezeit nach § 4 FSG)
-
körperliche Leistungsfähigkeit
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Vollendung des 20. Lebensjahres
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Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen
-
Zeugnisse über die Kenntnisse der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, über gewerberechtliche Vorschriften, über die Verkehrssicherheit, über einschlägige arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, über entsprechende Ortskenntnisse, über in dem betreffenden Bundesland geltende, verbindliche Tarife und über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen.
Der Taxilenkerausweis gilt nur in Verbindung mit dem Führerschein.
Besondere Bestimmungen für Schülertransporte:
Bei Schülertransporten dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein, die
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einen Schülertransportausweis besitzen oder
-
eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzen und im Führerschein den Code "112" oder den Code "113" eingetragen haben.
Der Ausweis für mit PKW betriebene Schülertransporte ist auszustellen:
-
Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens 3 Jahren
-
Ablauf der Probezeit nach § 4 FSG
-
tatsächliches Lenken von Kraftwagen der Klasse B oder C innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre
-
keine schweren Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre
Der Ausweis für mit PKW oder Kleinbussen betriebene Schülertransporte ist auszustellen:
-
Lenkberechtigung für die Klasse D
-
keine schweren Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre
Kontaktdaten
Bezirkshauptmannschaft Bludenz - Wirtschaft und Umweltschutz
Postanschrift: Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz
Standortanschrift: Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz
T +43 5552 6136 51200
F +43 5574 511 951095
Kundenverkehr:
nur nach vorheriger Terminvereinbarung, Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr
Bezirkshauptmannschaft Bregenz - Wirtschaft und Umweltschutz
Postanschrift: Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Bahnhofstraße 41, 6900 Bregenz
T +43 5574 4951 52218
F +43 5574 511 952095
Kundenverkehr:
Parteienverkehr nach Terminvereinbarung: Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung
Bezirkshauptmannschaft Dornbirn - Wirtschaft und Umweltschutz
Postanschrift: Klaudiastraße 6, 6850 Dornbirn
Standortanschrift: Klaudiastraße 6, 6850 Dornbirn
T +43 5572 308 53215
F +43 5574 511 953095
Kundenverkehr:
Parteienverkehr nach Terminvereinbarung: Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Wirtschaft und Umweltschutz
Postanschrift: Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch
Standortanschrift: Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch
T +43 5522 3591 54220
F +43 5574 511 954095
Kundenverkehr:
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung, Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr