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Gesetz über einen Stromkostenzuschuss

Das Land leistet Beitrag zur Verminderung der Kostenbelastung

Das Land als Träger von Privatrechten leistet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zur Verminderung der Kostenbelastung nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den Kosten, die Haushaltskunden und Haushaltskundinnen aus einem Stromlieferungsvertrag entstehen (Stromkostenzuschuss).
 

Im Downloadbereich finden Sie folgende zwei Dokumente:

  • Antrag: Gesetz über einen Stromkostenzuschuss (Landes-Stromkostenzuschussgesetz – L-SKZG)
  • Begründung des Selbstständigen Antrags