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Gemeindewahlen 2025

Die Landesregierung hat mit Verordnung die Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters auf Sonntag, den 16. März 2025, und den Tag der allfälligen Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters auf Sonntag, den 30. März 2025, ausgeschrieben sowie als Stichtag den 30. Dezember 2024 bestimmt.

Stichtag: Montag, 30. Dezember 2024
Wahltag: Sonntag, 16. März 2025
evtl. Stichwahl Bürgermeister: Sonntag, 30. März 2025


Kandidatur bei den Gemeindewahlen


Anmeldung der Wahlwerbung:

Das Gemeindewahlgesetz (GWG) sieht - im Gegensatz zum Landtagswahlgesetz - eine Anmeldung der Wahlwerbung vor. Die Anmeldung ist bis spätestens am 31. Jänner 2025, 17.00 Uhr, beim Leiter der Gemeindewahlbehörde einzubringen (das ist in der Regel der Bürgermeister). 

Die Anmeldung ist persönlich zu übergeben und hat nur eine eingeschränkte inhaltliche Anforderung:

  • unterscheidende Parteibezeichnung (unterscheidbar von jeder anderen wahlwerbenden Gruppierung, sodass keine Verwechslungsgefahr besteht);
  • allenfalls eine Kurzbezeichnung (bestehend aus nicht mehr als 5 Buchstaben, die ein Wort ergeben können);
  • die Bezeichnung der/des zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters der Partei und ihrer/seiner Stellvertretung (Familien- und Vornamen, Beruf, Hauptwohnsitz). 

Die Anmeldung muss überdies von mindestens 1 % der in der Gemeinde wahlberechtigten Personen – mindestens jedoch von 10 und maximal von 100 Personen – unterschrieben sein, wobei dies direkt auf dem Schriftstück zu erfolgen hat.  Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Partei unterstützen. Im Falle einer Mehrfach-Unterstützung sind sämtliche geleisteten Unterschriften ungültig. Bei Wahlanmeldungen, die von Parteifraktionen eingebracht werden, die bereits in der Gemeindevertretung vertreten sind, genügen anstelle der Unterschrift der Wahlberechtigten der betr. Gemeinde die Unterschrift der Mehrheit der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter dieser Fraktion. 

Die Anmeldung der Wahlwerbung muss noch keine Liste der wahlwerbenden Kandidaten enthalten
Falls in der Frist ein Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung eingebracht wird, gilt dieser gleichzeitig als Anmeldung, sofern er den Anforderungen für die Anmeldung entspricht.

Wird innerhalb der obgenannten Frist von keiner Partei eine Wahlanmeldung oder ein Wahlvorschlag erstattet, so ist die Frist zur Einbringung eines Wahlvorschlages abgelaufen (!). In diesem Falle wäre das Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. 

Wird innerhalb der Frist mindestens eine Anmeldung eines Wahlvorschlages oder ein Wahlvorschlag eingebracht, verlängert sich die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen um eine Woche, das ist bis zum 07. Februar 2025, 17.00 Uhr

Wahlvorschlag:

Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung:

Der Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung ist beim Leiter der Gemeindewahlbehörde persönlich einzubringen und hat zu enthalten:

  • die unterscheidende Parteibezeichnung und allenfalls eine Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können;
  • die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, als Gemeindevertreter/innen zu wählen sind, in der beantragten, mit fortlaufenden Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Berufes, Geburtsdatums, Geburtsortes und des Hauptwohnsitzes sowie allfälliger akademischer Grade jeder wahlwerbenden Person; bei wahlwerbenden Personen, die ausländische Unionsbürger sind, ist eine förmliche Erklärung anzuschließen, dass diese im Staat, dessen Bürger sie sind, nicht infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind; diese Erklärungen bedürfen der eigenhändigen Unterschrift der Wahlwerber;
  • die Bezeichnung der/des zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters der Partei und deren/dessen Stellvertretung (Familien- und Vorname, Beruf, Hauptwohnsitz).

 
Den Wahlvorschlag haben wiederum mindestens 1 % der in der Gemeinde wahlberechtigten Personen zu unterschreiben, mindestens jedoch 10 und maximal 100 Personen. Gleich wie bei der Anmeldung der Wahlwerbung sind die Unterstützungsunterschriften eigenhändig und direkt auf dem Original-Wahlvorschlag anzubringen. Eine Mehrfachunterstützung mehrerer Parteien ist wiederum nicht zulässig. Bei bereits in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien hat der Wahlvorschlag die Unterschrift der Mehrheit der Gemeindevertreter/innen der Fraktion zu enthalten. 
 
In den Wahlvorschlag darf ein/e Wahlwerber/in nur aufgenommen werden, wenn sie/er hiezu ihre/seine schriftliche Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmungserklärungen sind eigenhändig zu unterschreiben und dem Wahlvorschlag anzuschließen. 
 
Reihung der Parteien:
Die Wahlvorschläge jener Parteien, die in der Gemeindevertretung schon vertreten sind, werden nach ihrer Stärke, die Wahlvorschläge der übrigen Parteien anschließend daran nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung gereiht. 
 
Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters:
Einen Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung einbringt. Hierbei darf die Partei nur jene Person für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters vorschlagen, welche in ihrer Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung an der ersten Stelle gereiht ist. Der Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters muss gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung eingebracht werden.
 
Der Wahlvorschlag muss enthalten:

  • die unterscheidende Parteibezeichnung (muss jener Bezeichnung entsprechen, die auch der Wahlvorschlag enthält),
  • den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Beruf und den Hauptwohnsitz sowie allfällige akademische Grade des Wahlwerbers.

 
Dieser Wahlvorschlag muss von mehr als der Hälfte jener Wahlwerber/innen eigenhändig unterschrieben sein, die auf der Parteiliste für die Wahlen in die Gemeindevertretung angeführt sind. 
 
Jene/r Wahlwerber/in, der für die Wahl zum Bürgermeister nominiert wird, muss hierzu ihre/seine schriftliche Zustimmung erteilen. Die Zustimmungserklärung ist eigenhändig zu unterschreiben und dem Wahlvorschlag anzuschließen. 
 
Bringt keine wahlwerbende Partei einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ein oder kann keiner der eingebrachten Wahlvorschläge abgeschlossen werden, so erfolgt die Wahl des Bürgermeisters durch die neu gewählte Gemeindevertretung.  

Muster Wahlanmeldung-Gemeindevertretung (für noch nicht in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien)
Muster Wahlanmeldung-Gemeindevertretung-Parteifraktion (für in der Gemeindevertretung vertretene Parteien)
Muster Wahlvorschlag-Gemeindevertretung (für noch nicht in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien)
Muster Wahlvorschlag-Gemeindevertretung-Parteifraktion (für in der Gemeindevertretung vertretene Parteien)
Muster Wahlvorschlag-Bürgermeister (Wahlvorschlag für eine Bürgermeister-Direktwahl)
Erklärung Wählbarkeit-Unionsbürger (nur für nichtösterreichische Unionsbürger)
Zustimmungserklärung-Kandidat Gemeindevertretung 
Zustimmungserklärung-Kandidat Bürgermeister 
 

Wer ist bei den Gemeindewahlen wahlberechtigt?


Jene Personen besitzen das aktive Wahlrecht in einer Gemeinde, welche

  • am 16. März 2009 oder früher geboren wurden und 
  • am 30. Dezember 2024 (Stichtag) die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, in dieser Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
  • vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung nicht ausgeschlossen sind.

 
Wer kann bei den Gemeindewahlen kandidieren?


In die Gemeindevertretung ist jeder Landesbürger oder nichtösterreichische Unionsbürger wählbar, der am Stichtag (30.12.2024) in der betreffenden Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat, spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht durch ein inländisches Gericht wegen bestimmter strafbarer Handlungen verurteilt wurde.

Zum Bürgermeister kann nur gewählt werden, wer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. 

 
Wahlwerbende Parteien und Bürgermeister-Kandidaten

 
Die in den Vorarlberger Gemeinden kandidierenden Parteien und Bürgermeister-Kandidaten finden Sie ab 26.02.2025 hier.
 

Wahllokale, Wahlzeiten


Die Öffnungszeiten der Wahllokale für die Stimmabgabe am 16. März 2025 finden Sie ab 26.02.2025 hier.
 

Wahlunterlagen
 

Wie schon bei der Landtagswahl werden auch bei den Gemeindewahlen die Stimmzettel (bei einer stattfindenden Bürgermeister-Direktwahl sind es zwei Stimmzettel) – gemeinsam mit den amtlichen Wahlinformationen – an die Wahlberechtigten gesendet. Diese Zusendung wird Ende Februar 2025 erfolgen.

Auf der Amtlichen Wahlinformation sind die Bezeichnung des zuständigen Wahllokales und dessen Öffnungszeit sowie persönliche Angaben der wahlberechtigten Person angeführt.
 
Auf dem Folder der Wahlinformation ist ein persönlicher Zahlencode zur Beantragung einer Wahlkarte im Internet (www.wahlkartenantrag.at) aufgedruckt, ebenso ist ein schriftlicher Wahlkartenantrag mit Rücksendekuvert mit detaillierter Anleitung enthalten.
 

Stimmzettel
 

Gemeindevertretungswahl mit Parteiliste:
Ein amtlicher Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann z.B. durch Anhaken, Unterstreichen, Durchstreichen der anderen wahlwerbenden Parteien oder durch das Schreiben eines einzigen Parteinamens auf dem Stimmzettel geschehen. 

Der Wähler kann auf dem Stimmzettel Kandidaten jener Partei, die er wählt, bis zu fünf Vorzugsstimmen geben. Auf denselben Wahlwerber kann er höchstens zwei Vorzugs-stimmen vereinen.

Gemeindevertretungswahl ohne Parteiliste (Mehrheitswahl):
In die „leeren“ Zeilen des Stimmzettels können höchstens doppelt so viele in der Gemeinde wohnhafte wählbare Personen eintragen werden, wie Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind. Sofern es mehrere Personen mit demselben Namen in der Gemeinde gibt, sind weitere unterscheidende Angaben, wie z.B. Geburtsjahr, Beruf oder Adresse anzugeben.

Bürgermeister-Direktwahl:
Auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat die wählende Person jene Wahlwerberin bzw. jenen Wahlwerber zu bezeichnen, die bzw. der er wählen will. Wenn nur eine kandidierende Person aufscheint, ist anzuzeichnen, ob dieser Person seine Stimme erhalten soll oder nicht.
 

Wählen im Wahllokal
 

Der an die Wähler übermittelte amtliche Stimmzettel bzw. die Stimmzettel sowie ein Identitätsnachweis ist zur Stimmabgabe in das Wahllokal mitzunehmen. Die Vorlage der amtlichen Wahlinformation erleichtert die Arbeit der Wahlbehörde im Wahllokal.
 

Wählen mit Wahlkarte
 

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

  • die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland;
  • die infolge Krankheit oder aus ähnlichen Gründen gehunfähig sind und die Möglichkeit der Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige in Anspruch nehmen wollen; dies haben sie bei der Beantragung der Wahlkarte unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe zu erklären.

Die Beantragung einer Wahlkarte kann per Online-Antrag auf www.meinewahlkarte.at (ab Ende Jänner), per Brief, Telefax, E-Mail oder mündlich - das ist persönlich - erfolgen. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.

Ein schriftlicher Antrag muss bis spätestens 12. März 2025 beim Gemeindeamt einlangen. Ein mündlicher Antrag kann hingegen bis Freitag, 14. März 2025, 12.00 Uhr, beim Gemeindeamt gestellt werden. Bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.

Mit einer Wahlkarte bestehen folgende Möglichkeiten der Stimmabgabe:

  • Briefwahl im In- oder Ausland und anschließende Übermittlung der Wahlkarte an das zuständige Gemeindeamt (postalische Übermittlung [bitte rechtzeitig absenden, damit die Wahlkarte fristgerecht einlangt], Abgabe beim Gemeindeamt, Einwerfen in Briefkasten der Gemeinde, etc.);
  • Wählen am Wahltag in einem anderen Wahllokal innerhalb der Gemeinde;
  • Wählen am Wahltag vor der besonderen Wahlbehörde (früher „Wahlkommission für Gehunfähige“ genannt);
  • Wählen am Wahltag im ursprünglich zuständigen Wahllokal;
  • unmittelbare Stimmabgabe nach Ausfolgung der Wahlkarte im Gemeindeamt.
  • Achtung: KEINE Abgabe als Briefwahl in einem Wahllokal.

 
Ergebnisse
 

Detaillierte Ergebnisse der Gemeindewahlen 2025 finden Sie ab dem 16.03.2025, 13.00 Uhr, hier.
 

Weitere Informationen


Für Auskünfte zu den Gemeindewahlen stehen die zuständigen Wohnsitzgemeinden oder die Wahlhotline des Landes +43(0)5574 511-21880 zur Verfügung. Weiters werden Fragen zur Wahl per E-Mail an inneres@vorarlberg.at entgegengenommen.
 

Kontaktdaten

Inneres und Sicherheit

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 21105

F +43 5574 511 921195

inneres@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.