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Gemeindekooperationen - Förderung

Gefördert werden neu ergriffene Maßnahmen der Gemeinden für eine nachhaltige gemeindeübergreifende Zusammenarbeit, um damit qualitative und/oder quantitative Synergien zu erzielen.

Förderbar sind finanzielle Aufwendungen der Gemeinden für

  • Entwicklungskosten (z.B. für Konzepterstellung, Prozessbegleitung, Beratung durch Fach­experten, Moderationen) für neue Gemeindekooperationen/Gemeindefusionen (bei an­schließender Projektumsetzung)
  • Investitionskosten für jene, gemeinsam zu errichtende/finanzierende Bauprojekte, für die sonst keine Fördermittel des Landes gewährt werden, aber grundsätzlich aber zum Kreis der förderbaren Investitionsvorhaben nach den „Richtlinien der Vorarlberger Landes­regierung für die Gewährung von Förderbeiträgen zu Aufwendungen der Ge­meinden für die Schaffung und Sicherung der notwendigen Infrastruktur“ zählen
  • Personal- und Sachaufwandskosten für den laufenden Betrieb von neuen Gemeindeko­operationen (Anschubförderung) sowie die Ersteinrichtung für solche neuen Gemeinde­kooperationen
  • Gemeindefusionen

Förderungen sind grundsätzlich nur für jene Kooperationen möglich, für die keine sonstigen Förderungsmittel (ausgenommen Strukturförderungen) in Anspruch genommen werden können.

Die Förderung beträgt für Entwicklungskosten 50 Prozent der anerkennbaren Fremdkosten für die Entwicklung von Gemeindekooperationen/Gemeindefusionen.

Bei der Investitionskostenförderung beträgt die Förderungsgrundleistung 13 Prozent der anerkennbaren Bemessungsgrundlage. Weiters werden Zuschläge zur Förderungsgrundleistung gewährt, die sich aufgrund der Ge­meindegröße, Finanzkraftkopfquote sowie von allfällig erzielten Bewertungspunkten eines Kommunalgebäudeausweises im Sinne der „Richtlinien der Vorarlberger Landes­regierung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen“ ergeben.

Bei der Anschubförderung für neue Gemeindekooperationen bildet die Bemessungsgrundlage die für den Kooperationszweck zu erwartenden angemessenen durchschnittlichen laufenden Personal- und Sachaufwendungen (inklusive der Berücksichtigung von allfälligen aus der Kooperationstätigkeit entstehenden Zusatzaufwendungen). Dieser förderbare Aufwand wird dabei für den Förderzeitraum pauschaliert festgelegt. Im ersten Förderjahr beträgt der Fördersatz 60 Prozent, im zweiten Förderjahr 50 Prozent, im dritten Förderjahr 40 Prozent, im vierten Förderjahr 30 Prozent und im fünften Förderjahr abschließend 20 Prozent.

Sonderbestimmung für Gemeindekooperationen im Bereich der Kinderbetreuung:
Bei der Gründung einer Gemeindekooperation im Bereich der Kinderbetreuung (im Sinne des KBBG) wird durch die Leitung und Koordination/Organisation verursachte zusätzliche Personal- und Sachaufwand unter der Voraussetzung gefördert, dass der Personalauf­wand für die Leitung und Koordination/Organisation nicht durch anderweitige Landes­förderungen bezuschusst wird. Dabei beträgt der Fördersatz in den ersten fünf Betriebs­jahren 60 %, im sechsten Betriebsjahr 50 %, im siebten Betriebsjahr 40 %, im achten Be­triebs­jahr 30 % und im neunten Betriebsjahr letztmalig 20 %.

Für Gemeindefusionen beträgt die Förderungshöhe Euro 100.000,-- für jede an der Fusion beteiligte Gemeinde. Eine allenfalls höhere Förderung kann in Abstimmung mit dem Vorarlberger Gemeindeverband festgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen

Für gemeinsame Bauprojekte werden ein ausgefülltes und unterfertigtes Antragsformular, die Kooperationsvereinbarung, ein Bauplan mit Baubeschreibung, ein Kostenberechnungsblatt und allenfalls eine Kubatur- und Kostenaufteilungsberechnung bei Mehrzweckgebäuden benötigt.

Für die Inanspruchnahme der Anschubförderung sind ein formloser begründeter Antrag, die Kooperationsvereinbarung sowie die Schätzung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes der neuen Kooperation vorzulegen.

Termine und Fristen

Förderanträge sind vor Inangriffnahme des Gemeindekooperationsprojekts zu stellen.

Voraussetzungen

Eine schriftlich fixierte verbindliche Kooperationsvereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden muss vorliegen.

Kontaktdaten

Finanzangelegenheiten

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 23105

F +43 5574 511 923195

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Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.