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Forstrecht

Grundlage für die Bewirtschaftung und das Management unserer Waldökosysteme ist das Forstge­setz 1975. Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz. Auf Ebene der Europäischen Union exi­stiert keine Rah­mengesetzgebung für die Mitgliedsstaaten. Auf Länderebene gibt es das Landes­forst­gesetz, welches spe­zi­fische Normen enthält, die auf die Situation in Vorarlberg abstellen. Die Gesetzgebung in anderen Be­rei­chen, wie z.B. Naturschutz und Jagd enthält ebenfalls den Wald betreffende Re­­gelungen. Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus völker­recht­lichen Übereinkommen er­geben, wie die Umsetzung von Natura 2000 werden in den einschlägigen Materiengesetzen abgebildet. Da die Gene­tik im Wald aufgrund der lan­gen Um­triebs­zeiten von besonderer Bedeutung ist, wurde auf Bundes­eben das Forstliche Vermehrungs­gut-Ge­setz erlassen, das in Europa Vorbildwirkung hat.

Forstgesetz 1975

Das Forstgesetz bildet die Multifunktionalität des Waldes ab. Es spiegelt die viel­fältigen Ansprüche an den Wald wieder und zielt auf einen Interessenausgleich zwischen Ei­gentum, Wirt­­­schaftlichkeit, Umwelt und sozialen bzw. gesellschaftspolitischen Ansprüchen ab.

Das Prinzip der Nachhaltigkeit ist im Forstgesetz als oberstes Prinzip verankert. Der heute vielfältig ge­brauchte Begriff hat seinen Ursprung in der Waldbewirtschaftung: Damit wird eine verantwortungsvolle Bewirtschaftungsweise bezeichnet, die dem Wald nicht mehr Holz entnimmt, als jähr­lich zuwächst.

Weitere im Forstgesetz verankerte Themen sind:

  • Rechte und Pflichten der WaldeigentümerInnenSchutzwaldbewirtschaftungSchutz des Waldes vor biotischen und abiotischen SchädenNormierung des Forstwegebaus und der BringungsvorschriftenForstliche Berufe und deren TätigkeitsfelderAufgaben der Wildbach- und LawinenverbauungForstliche Förderungen

Das Forstgesetz mit sei­nen zahlreichen Novellen ist umfang­reich, praxisnah und berücksichtigt alle Aspekte des Waldes sowie der hier tätigen AkteurInnen.

Landesforstgesetz 1978

Da Vorarlberg ein Gebirgsland und der Schutzwald von elementarer Bedeutung ist, enthält das Vor­arlber­ger Landesforstgesetz eine Reihe diesbezüglicher Vorschriften. Die für die flächige Betreuung des Waldes wichtigen Waldaufseher sind hier verankert, ebenso weitere Regelungen zur Holz­nut­zung und Wald­brandbekämpfung.

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Das aus dem Forstgesetz 1975 ausgegliederte Bundesgesetz entstand aufgrund der besonderen Be­deu­tung des Saat- und Pflanzgutes. Neben der Regelung, aus welchen Beständen Saatgut geerntet werden darf, enthält es auch Normen, wie das Saatgut weiterbehandelt und in Verkehr gebracht wer­den kann. Damit soll sichergestellt werden, dass nur geeignetes Pflanzgut verwendet wird. In der Vergangenheit wur­de dies öfters missachtet – zum Teil mit gravierenden Folgen. Ein Beispiel sind Flach­landfichten im Hochgebirge, welche aufgrund ihrer ausladenden Kronen dem Schneedruck nicht standhalten konnten.

Wildbachverbauungsgesetz 1884

Dieses Gesetz regelt die Festlegung von Arbeitsfeldern, auf denen Vorkehrungen zur unschädlichen Ab­leitung von Gebirgswässern oder zur Verhinderung von Schadlawinen getroffen werden müssen. Damit verbunden werden in diesem Gesetz Rechte und Pflichten der betroffenen GrundeigentümerInnen gere­gelt.

Wichtige benachbarte Rechtsmaterien sind:

Gesetz über das Jagdwesen 1988

Im Jagdgesetz beziehen sich insbesondere die Grundsätze zur Ausübung des Jagdrechts auch auf den Wald. Ziele sind die Sicherstellung der günstigen Wirkungen des Waldes unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung, der Hintanhaltung von Beeinträchtigungen in der forstwirtschaftlichen Nutzung von Grund­flächen. Ein weiteres Ziel ist die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, der dem vor­han­de­nen Lebensraum angemessen ist.

Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung 1997

Das Vorarlberger Naturschutzrecht enthält ebenfalls Normen, die sich direkt auf den Wald beziehen. Ne­ben spezifischen Regelungen z.B. betreffend die Auwälder sind auch die Natura 2000 Ge­bie­te hier verankert. Etwa 1/4 der Flächen der Europaschutzgebiete in Vorarlberg sind Wald­flächen. Spe­zifische Lebensräume und Arten werden auf­grund ihrer europaweiten Bedeutung unter Schutz ge­stellt. Dies ist nicht gleichbedeutend mit Außernutzungstellung. Viele Lebensräume sind erst durch mensch­liches Handeln entstanden und werden da­durch erhalten.

Überblick über weitere wichtige rechtliche Grundlagen mit Bedeutung für die Waldbewirtschaftung

 Internationale Ebene:
  • EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 1992Vogelschutzrichtlinie 1979Europäisches Schutzgebietsnetz Natura 2000Alpenkonvention – Bergwaldprotokoll
 Nationale Ebene:
  • Forstgesetz 1975Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002Wildbachverbauungsgesetz 1884Waldfondsgesetz 2020Wasserrechtsgesetz 1959
 Landesebene:
  • Landesforstgesetz 1978Jagdgesetz 1988Naturschutzgesetz 1997

Mit der Kontrolle und Umsetzung der rechtlichen Vorgaben im Wald ist der Landesforstdienst betraut.

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