Rat und Parlament einigen sich auf Verschiebung der EU-Entwaldungsverordnung
Die EU-Entwaldungsverordnung hätte ab 30. Dezember 2024 angewendet werden sollen. Dies wurde um ein Jahr, auf 30. Dezember 2025, für kleine und Kleinstunternehmen auf 30. Juni 2026 verschoben. Dann muss nachgewiesen werden, dass in der EU in Verkehr gebrachte Rohstoffe wie Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja, Holz und Kautschuk und daraus produzierte Folgeerzeugnisse "entwaldungsfrei" hergestellt worden sind.
Was regelt die EU-Entwaldungsverordnung?
Die EU-Entwaltungsverordnung, die im Juni 2023 in Kraft getreten ist, zielt darauf ab, bei der Erzeugung bestimmter Produkte für den EU-Markt Waldschädigung und Rodung, sowie illegale Vertreibung der lokalen Bevölkerung zu verhindern. Es soll damit ein Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und dem globalen Biodiversitätsverlust geleistet werden und dabei auch anerkannt werden, dass die lokale Bevölkerung Wälder traditionell nachhaltig nutzen. Sie ist weltweit die erste dieser Art.
Die EU-Entwaldungsverordnung umfasst die Rohstoffe Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja, Holz und Kautschuk. Die Vorschriften gelten auch für die Folgeerzeugnisse (Produktgruppen), wie Schokolade, Möbel, Druckpapier etc. Geregelt werden das Inverkehrbringen und das Bereitstellen dieser Rohstoffe und Produkte in der EU sowie ihre Ausfuhr. Damit dies möglich ist, müssen diese entwaldungsfrei produziert sein. Das heißt, dass sie auf Flächen erzeugt wurden, welche vor dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden. Für Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz hergestellt wurden, gilt, dass es im Herkunftswald zu keiner Waldschädigung nach dem 31. Dezember 2020 gekommen sein darf. Damit soll sichergestellt werden, dass die Erzeugungsflächen nicht durch Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen entstanden sind. Zudem soll in Bezug auf die Entnahme von Holz darauf geachtet werden, dass die Erntevorgänge nachhaltig sind und nicht zu einer Verringerung oder zu einem Verlust der biologischen oder wirtschaftlichen Produktivität und Komplexität der Waldökosysteme führt.
Beim Umfang der Sorgfaltspflichten unterscheidet die EU-Entwaldungsverordnung zwischen Klein- und Mittelunternehmen (KMU) und größeren Unternehmen. Sie gilt sowohl für in der EU hergestellte Erzeugnisse als auch für Rohstoffe oder importierte Rohstoffe oder Erzeugnisse. Marktteilnehmer, die von der Regelung erfasste Rohstoffe und Erzeugnisse in der EU in Verkehr bringen oder sie aus der EU ausführen, müssen in einem Sorgfaltspflichten-Statement bestätigen, dass ihre Lieferketten bezüglich der genannten Rohstoffe und Produkte entwaldungsfrei sind.
Wieso soll die Verordnung erst später gelten?
Die EU-Entwaldungsverordnung ist bereits seit dem 29. Juni 2023 in Kraft; ihre Bestimmungen sollten ab dem 30. Dezember 2024 gelten. Mitgliedstaaten, Drittländer, Händler und Marktteilnehmer hatten Bedenken geäußert, sie könnten nicht in der Lage sein, die Vorschriften bis zum 31. Dezember 2024 in vollem Umfang zu erfüllen. Um ausreichend Zeit für eine reibungslose und wirksame Umsetzung der Vorschriften zu erhalten – u.a., um Sorgfaltspflichtregelungen für alle relevanten Rohstoffe und Produkte einzurichten - haben sich nach einem Vorschlag der Europäischen Kommission Rat und Europäisches Parlament auf eine Verschiebung der Geltung der EU-Entwaldungsverordnung um ein Jahr, auf den 30. Dezember 2025, geeinigt. Große Marktteilnehmer und Händler müssen demnach ab dem 30. Dezember 2025 und Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2026 nachweisen, dass ihre Lieferketten "entwaldungsfrei" sind.
Im Zuge der Diskussionen zur Verschiebung strebte das Parlament noch inhaltliche Änderungen am ursprünglichen Verordnungstext an, um u.a. eine neue Kategorie von Staaten einzuführen, die hinsichtlich Entwaldung "kein Risiko" darstellen (zusätzlich zu den bestehenden drei Kategorien "geringes", "normales" und "hohes" Risiko). Nachdem der Rat jedwede Änderung am Text ablehnte, kam dazu keine Einigung zustande. Die Kommission hat sich aber verpflichtet, sowohl das Informationssystem für Betreiber und Marktteilnehmer als auch den Vorschlag zur Risikoeinstufung von Ländern und Regionen so schnell wie möglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2025, bereitzustellen. Eine allgemeine Überprüfung der Verordnung ist spätestens bis zum 30. Juni 2028 vorgesehen. Dabei wird die Kommission zusätzliche Maßnahmen zur Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungslast für Unternehmen prüfen.
Weitere Informationen
Die Verordnung (EU) 2023/115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union finden Sie hier.
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich der Bestimmungen zum Geltungsbeginn finden Sie hier.
Die Pressemitteilung des Europäischen Parlaments finden Sie hier.
Hintergrundinformationen zur Entwaldung finden Sie hier.
Stand: 24.12.2024