Entlaufene Heim- und Haustiere – Veröffentlichung nach § 30 Abs. 6 Tierschutzgesetz
Die aktuellen Fundtiere werden für die Bezirkshauptmannschaften auf der Homepage des Vorarlberger Tierschutzheim gGmbH unter folgendem Link veröffentlicht.
Beginn der Veröffentlichung: 19.09.2022
Internetadresse der Veröffentlichung: https://vorarlberg.at/-/entlaufene-heim-und-haustiere-ver%C3%B6ffentlichung-nach-%C2%A7-30-abs.-6-tierschutzgesetz
Zeitpunkt dieses Abrufs der Veröffentlichung: 23.12.2024 02:34
Die aktuellen Fundtiere werden für die Bezirkshauptmannschaften auf der Homepage des Tierschutzheimes unter folgendem Link veröffentlicht:
https://www.vlbg-tierschutzheim.at/fundtiere/
Wird nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe gemäß § 30 Abs. 6 Tierschutzgesetz (TschG) eine Ausfolgung im Sinne des § 30 Abs. 8 TschG begehrt, so kann das Eigentum am Tier auf Dritte übertragen werden. Solange sich die Fundtiere im Sinne § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.
Hinweis: Die Ausfolgung der Tiere kann im Tierheim selbst angesucht werden ausgenommen davon sind Wildtiere nach dem Tierschutzgesetz, die nicht im Tierheim untergebracht sind. Für die Ausfolgung dieser ist die Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft zu kontaktieren (siehe Kontakt).
Kontaktdaten
Bezirkshauptmannschaft Bludenz - Veterinärwesen
Postanschrift: Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz
Standortanschrift: Spitalgasse 8, 6700 Bludenz
T +43 5552 6136 51911
F +43 5574 511 951095
Kundenverkehr:
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