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Energieförderung Richtlinie 2023/2024

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2023 in Kraft und am 31.12.2024 außer Kraft.
In der Energieförderungsrichtlinie ist die Förderung für Thermischen Solaranlagen, Holzheizungen und Hausanschluss an Nahwärmesysteme, Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpen und Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (WRG) geregelt.

Im Rahmen der Energieförderungsrichtlinie 2023/2024 werden folgende Maßnahmen gefördert:

Förderwerber sind natürliche und juristische Personen, die eine förderfähige Maßnahme im Bundesland Vorarlberg durchführen. Die Förderung ist unabhängig vom Einkommen und von der Größe des Objektes. Die förderbaren Maßnahmen dürfen ausschließlich der privaten Nutzung dienen und die betroffenen Wohnhäuser und Wohnungen müssen ganzjährig bewohnt sein (Hauptwohnsitz). Ferienwohnungen sowie Zweitwohnsitze sind nicht förderbar.

Förderungsantrag 2023-2024 für Wohnbauten

Ob sich ein Objekt im Nahwärmeversorgungsgebiet befindet, kann hier abgerufen werden.

Die vollständigen Förderbedingungen und Förderhöhen finden Sie in der Energieförderungsrichtlinie 2023/2024 in der untenstehenden Infobox.

Hinweise:

  • Zusatzförderungen der Gemeinden: Manchen Gemeinden gewähren zusätzliche Förderungen zu jenen des Landes. Informationen erhalten Sie auf Ihrem Gemeindeamt oder beim Energieinstitut Vorarlberg.
  • Förderung von Gewerbebetrieben: Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energieträger und Energieeffizienzmaßnahmen in gewerblich genutzten Objekten werden von der Kommunalkredit KPC gefördert.

Kontaktdaten

Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten

Postanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 26105

F +43 5574 511 926195

wirtschaft@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.