Asset-Herausgeber

Zurück Einigung auf neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie: der Anteil erneuerbarer Energiequellen soll deutlich erhöht werden

Einigung auf neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie: der Anteil erneuerbarer Energiequellen soll deutlich erhöht werden

Mit dem „Fit für 55“-Paket hat die Kommission eine Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorgelegt, die vor Kurzem vom EU-Parlament und dem Minister/innen-Rat verabschiedet wurde. Neue und ambitionierte Ziele bis 2030 für den Anteil erneuerbarer Energien werden festgelegt. Die Rolle von Holz als erneuerbarer Energieform wird – entgegen dem Kommissionsvorschlag – weiterhin anerkannt, mit gewissen Einschränkungen.

„Fit für 55“-Paket: klimaneutrale EU bis 2050

Die Überarbeitung der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie ist Teil des von der EU-Kommission im Juli 2021 vorgelegten Pakets „Fit für 55“ vor. Mit dem Paket soll der EU-Rechtsrahmen für die Klima- und Energiepolitik mit dem Ziel einer klimaneutralen EU bis 2050 sowie dem Ziel, die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken, in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus hat die Kommission im Rahmen des REPowerEU-Plans im Mai 2022 eine Reihe zusätzlicher gezielter Änderungen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie vorgeschlagen, um den jüngsten Veränderungen in der Energielandschaft Rechnung zu tragen. So wurde z. B. das ursprüngliche Ziel von 40%-Anteil erneuerbarer Energien auf 45% erhöht. Nur zum Vergleich: im Jahr 2010 lag der Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch bei 12,5%, seit Verabschiedung der ersten Erneuerbaren-Energien-Richtlinie im Jahr 2009 konnte er bereits auf 21,8% im Jahr 2021 gesteigert werden.

Aktuelle Erneuerbare-Energien-Richtlinie: europäisches Gesamtziel bis 2030

Und die geltende Erneuerbare-Energien-Richtlinie (Richtlinie 2018/2001), die seit Dezember 2018 in Kraft ist, legt ein europäisches Gesamtziel für erneuerbare Energien von 32% bis 2030 fest.

Die Richtlinie enthält zudem Vorschriften, die den Einsatz erneuerbarer Energien im Verkehrssektor sowie im Wärme- und Kältesektor sicherstellen sollen, außerdem gemeinsame Grundsätze und Regeln für Förderregelungen für erneuerbare Energien, Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse und das Recht, erneuerbare Energien zu erzeugen und zu verbrauchen sowie Gemeinschaften für erneuerbare Energien zu gründen.

Neue Erneuerbare-Energien-Richtlinie: ambitioniertere Gesamt- und Sektorenziele bis 2030

Vor kurzem haben das EU-Parlament und der Rat der Minister/innen die Erneuerbare-Energien-Richtlinie III (Renewable Energy Directive III, kurz RED III), also die Überarbeitung der Richtlinie aus dem Jahr 2018, verabschiedet. Die beiden Gesetzgeber haben sich auf ein Ausbauziel an erneuerbaren Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2030 auf 42,5% geeinigt. Zudem wurde eine indikative zusätzliche Steigerung von 2,5 % vorgesehen, mit der die Mitgliedstaaten den von der Kommission vorgeschlagenen Anteil von 45 % anstreben können. Zu diesem übergeordneten Ziel werden alle Mitgliedstaaten ihren Beitrag leisten. Jeder einzelne EU-Mitgliedstaat wird durch die Richtlinie dazu verpflichtet, Ausbaupläne für erneuerbare Energien aufzustellen, die den EU-Zielen gerecht werden.

Zielvorgaben in verschiedenen Sektoren sollen dazu beitragen, die Integration erneuerbarer Energieträger in diese Sektoren zu beschleunigen. So sieht die Richtlinie für den Gebäudebereich vor, dass der Anteil erneuerbarer Energien beim Heizen und Kühlen von Gebäuden europaweit bis 2030 auf mindestens 49% steigen soll. Im Verkehrsbereich soll bis 2030 entweder die Treibhausgasintensität durch Nutzung erneuerbarer Energieträger um 14,5 % gesenkt oder ein Anteil erneuerbarer Energiequellen am Endenergieverbrauch von mindestens 29 % erreicht werden.

Ferner sollen durch die neue Richtlinie auch Genehmigungsverfahren für neue Kraftwerke für erneuerbare Energien, wie z.B. Solar- und Windparks, beschleunigt werden.

Rolle von Holz als erneuerbare Energieform

Ein Anliegen Vorarlbergs im Zusammenhang mit dem Richtlinienvorschlag war die Rolle von Holz als erneuerbarer Energieform. So hat der Europaausschuss des Vorarlberger Landtags im Rahmen einer Prüfung auf Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit das Kaskadenprinzip für Biomasse kritisiert. Als Kaskadennutzung wird in der Regel die aufeinander folgende, mehrmalige Nutzung eines Rohstoffs zur Herstellung von Produkten, gefolgt von einer abschließenden thermischen Verwertung, verstanden. Am Markt bestehen allerdings deutlich unterschiedliche Preise für Holzsortimente, die für unterschiedliche Verwendungszwecke (Sägeholz, Industrieholz, Energieholz) geeignet sind. Qualitätsrundholz gelangt nur zu einem geringen Ausmaß in energetische Verwendungsschienen, sodass die Anwendung des Kaskadenprinzips im Holzsektor als zur Zielerreichung ungeeignet erachtet wurde. Bei mit der Richtlinie eingeführte Kaskadennutzung von Holz wurde allerdings im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgeweicht, um besser auf regionale und lokale Gegebenheiten eingehen zu können. Abweichungen vom Kaskadenprinzip sind möglich, die Mitgliedstaaten sind dann verpflichtet, die Kommission zu informieren. Eine finanzielle Unterstützung für Energieerzeugung, die durch die Verwendung von Sägerundholz, Furnierrundholz, Rundholz in Industriequalität sowie von Stümpfen und Wurzeln erzeugt wird, findet hingegen nicht statt.   

Kontaktdaten

Europaangelegenheiten

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 20305

F +43 5574 511 920395

europa@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb