Campingplatz – Einstellung/Ruhen
Die Einstellung des Betriebes des Campingplatzes ist der Behörde vom Inhaber unverzüglich zu melden.
Erforderliche Unterlagen
Meldung des Inhabers über die Einstellung des Betriebes des Campingplatzes; weitere Unterlagen sind nicht erforderlich.
Termine und Fristen
Die Meldung über die Einstellung des Betriebes des Campingplatzes hat unverzüglich zu erfolgen.
Kosten und Zahlungen
Allenfalls Verwaltungsabgaben aufgrund der Landesverwaltungsabgabenverordnung, LGBl.Nr. 78/2014 idgF (TP 28)
Online-Formulare
Rechtsgrundlagen
§ 13 Campingplatzgesetz LGBl.Nr. 34/1981 idgF
Ablauf und Ergebnis
Die Einstellung des Betriebes des Campingplatzes wird der Behörde vom Inhaber unverzüglich gemeldet.
Die Liegenschaft ist in einen solchen Zustand zu versetzen, dass Interessen der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden. Die Behörde ordnet erforderlichenfalls die zur Herstellung dieses Zustandes notwendigen Maßnahmen an. Dies gilt auch für den Fall, dass der Betrieb des Campingplatzes nur vorübergehend ruht.
Voraussetzungen
Wird der Betrieb eines Campingplatzes eingestellt oder soll der Betrieb des Campingplatzes nur vorübergehend ruhen, so ist die Liegenschaft in einen solchen Zustand zu versetzen, dass Interessen der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.
Zusätzliche Informationen
keine
Zuständige Stelle
Authentifizierung und Signatur
Eine Authentifizierung oder Unterfertigung ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Wird ein Bescheid erlassen, so ist gegen diesen eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
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Letzte Aktualisierung
30.11.2020
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