Bodenseefischerei
Am Bodensee gelten besondere Gesetze und Regelungen.
Das Hoheitsgebiet der Anrainerstaaten erstreckt sich vom Bodenseeufer seewärts bis in eine Wassertiefe von 25 m - dieser Bereich wird allgemein als „Halde“ bezeichnet.
Fischereiberechtigt auf der Halde sind die Bodenseegemeinden Gaißau, Höchst, Fußach und Hard. Jenseits der Halde liegt der „Hohe See“. Dabei handelt es sich um ein internationales Gewässer ohne Grenzen. Hier wird die Fischerei grundsätzlich überall von allen Anrainerstaaten gemeinsam betrieben. Voraussetzung für die tatsächliche Ausübung der Fischerei durch den Einzelnen ist natürlich eine entsprechende Erlaubnis eines der Fischereiberechtigten an der Halde. Rund um den See gelten im Wesentlichen dieselben fischereipolizeilichen Bestimmungen. Diese werden von der Internationalen Konferenz der Bevollmächtigten für die Bodenseefischerei (IBKF, www.ibkf.org ) beschlossen.
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