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Zurück Bildende und angewandte Kunst, Foto, Architektur - Kunst und Bau Förderung

Bildende und angewandte Kunst, Foto, Architektur - Kunst und Bau Förderung

Unterstützung für Künstlerinnen und Künstler

Bildende und Angewandte Kunst, Foto, Architektur

Die Kunstförderung des Landes umfasst ein breites Spektrum. Jährlich werden durchschnittlich über 150 Einzelprojekte mit Vorarlbergbezug gefördert. Neben den spartenbezogenen Interessensvertretungen (Berufsvereinigung, Kunst Vorarlberg), Ausstellungsplattformen und Kunstveranstaltern erhalten auch Vorarlberger Galerien für ihre Ausstellungsaktivitäten entsprechende Unterstützung. Ebenso werden zu Ausstellungs- und Katalogprojekten sowie anderen Vorhaben einzelner Künstlerinnen und Künstler Kunstfördermittel bereitgestellt. Bei positiver kommissioneller Beurteilung kann bei jungen Kunstschaffenden eine Startförderung oder ein Stipendium vergeben werden.  Für den Ankauf zeitgenössischer Kunst wird von Seiten des Landes ein Budget in Höhe von 180.000 zur Verfügung gestellt. Die Auswahl treffen die jeweiligen Ankaufsbevollmächtigten der Kunstkommission. Ein Ankaufsantrag kann mittels Förderformular an die Kulturabteilung gestellt werden. Ziel der Atelierförderung ist es, Vorarlberger Kunstschaffenden die Möglichkeit zu geben, ihre künstlerischen Tätigkeiten in einem geeigneten Arbeitsumfeld auszuüben. 

Kunst und Bau

Bei Hochbauten des Landes Vorarlberg wird ein Prozent der Nettoerrichtungssumme für „Kunst und Bau“ im Bereich des betreffenden Projektes aufgewendet. Finanzielle Mittel, die nicht beansprucht wurden, können für andere Kunstprojekte im öffentlichen Raum eingesetzt werden. Antragstellerin/Antragsteller kann nur eine Gemeinde bzw. eine öffentliche Einrichtung sein – nicht jedoch private Betreiber bzw. einzelne Künstlerinnen oder Künstler. Das Ansuchen muss Informationen zum geplanten Projekt, zu den involvierten Kunstschaffenden sowie einen Zeit- und Finanzierungsplan beinhalten und ist vor Beginn der Wettbewerbsausschreibung oder Beauftragung einzureichen. Die Kunstkommission für Kunst und Bau entscheidet, inwieweit das eingereichte Projekt seitens des Landes gefördert wird. Möglich sind ebenso die inhaltliche Unterstützung bei Vorbereitungen einer Ausschreibung, sowie die Übernahme von Entwurfsentschädigungen oder Honoraren.

Qualitätssicherung und Transparenz - Kunstkommissionen, Kulturbeirat, Kulturbericht

Um ein hohes Niveau der Kunst- und Kulturförderung zu gewährleisten, beraten in den meisten Kultursparten Kunstkommissionen die Entscheidungsträger. Mit den darin bestellten Expertinnen und Experten der Kulturszene wird die Partizipation gelebt und die Fachkompetenz gesichert. Zusätzlich berät ein ehrenamtlich bestellter Kulturbeirat des Landes die Kulturabteilung zu wichtigen Fragen der strategischen Ausrichtung. Über die Arbeit der Kunstkommissionen finden Sie weitere Informationen im angehängten Leitfaden (PDF, 236 KB). Zur Information aller Interessierten erstellt die Kulturabteilung jährlich einen Kulturbericht. Darin wird im Sinne der Transparenz über die Vergabe aller öffentlichen Mittel aus dem Kulturbudget berichtet.

Kunstankäufe des Landes Vorarlberg

Kunst und Bau

Erforderliche Unterlagen

vollständig ausgefülltes Antragsformular inklusive der darin geforderten Unterlagen

Termine und Fristen

Viermal pro Jahr trifft sich die Kunstkommission, um die eingereichten Projekte zu bewerten. So ergeben sich folgende Einreichfristen:

Termine 2024

11. Februar 2024

12. Mai 2024

11. August 2024

03. November 2024

Rechtsgrundlagen

Kulturförderungsgesetz

Kunstförderrichtlinie

Förderrichtlinie Kunst und Bau

Allgemeine Förderungsrichtlinie der Vorarlberger Landesregierung (AFRL)

Kontaktdaten

Kultur

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Römerstraße 24, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 22305

F +43 5574 511 922395

kultur@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.