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Zurück Berufsfischer nach Bodensee-Fischereigesetz - Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten

Berufsfischer nach Bodensee-Fischereigesetz - Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten

Gemäß § 6 Abs. 1 des Bodenseefischereigesetzes darf die Berufsfischerei, soweit im §§ 9 und 9a  nichts anderes bestimmt ist, nur aufgrund eines von der Behörde ausgestellten Haldenpatentes oder Hochseepatentes ausgeübt werden.
Gemäß § 6 Abs. 2 berechtigt das Haldenpatent zur Ausübung der Berufsfischerei auf jenem Teil der inländischen Halde, für den der Besitz des Fischereirechtes oder die privatrechtliche Erlaubnis des Fischereiberechtigten nachgewiesen ist (§ 8 Abs. 1 lit. f).
Gemäß § 6 Abs. 3 berechtigt das Hochseepatent zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See. Es darf nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent ausgestellt werden.

English version

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind entsprechend zweckdienliche Unterlagen anzuschließen (Lichtbild, Identitätsnachweis, Ausbildungsnachweise

  • Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen (Lehrpläne und Ähnliches)
  • Nachweise über Berufspraxis

Termine und Fristen

Der Eingang eines Antrages ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Ausstellung eines Patentes hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen.

Kosten und Zahlungen

Die Kosten müssen nach Abschluss des Verfahrens bezahlt werden und betragen:

€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die Bescheidausfertigung
€ 73,90 Landes-Verwaltungsabgabe nach der Verwaltungsabgabenverordnung für die Bescheidausfertigung

Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).

Rechtsgrundlagen

Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1/2002, idgF.

Ablauf und Ergebnis

Nach § 8 des Bodenseefischereigesetzes gilt Folgendes:

(5) Bei einem Antrag auf erstmalige Ausstellung eines Patentes (§ 7) hat die Behörde zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Abs. 1 lit. h vorliegt, eine Strafregisterauskunft sowie zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Abs. 1 lit. i vorliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einzuholen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung eines Patentes hat die Behörde entsprechende Nachweise nur einzuholen, sofern sie begründete Bedenken hinsichtlich der Umstände nach Abs. 1 lit h oder i hat.

(6) Von Unionsbürgern sind jene Nachweise im Sinne des Abs. 5 anzuerkennen, die von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, können diese durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates ersetzt werden. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für Ausstellung und Entzug der Patente sind im § 8 des Bodenseefischereigesetzes geregelt:
(1) Die Behörde darf ein Patent nur an natürliche Personen ausstellen, die
  • a) volljährig und entscheidungsfähig sind,
  • b) die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung im Ausbildungszweig Fischereiwirtschaft nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz oder eine nach dem genannten Gesetz als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachweisen, einen Europäischen Berufsausweis zum Nachweis dieser fachlichen Qualifikation (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) innehaben oder Berufserfahrung nach Abs. 3 nachweisen,
  • c) glaubhaft machen, dass sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mindestens ein Jahr rechtmäßig als Berufsfischer tätig waren oder als Fischergehilfe oder sonst als Hilfskraft bei der Berufsfischerei mitgewirkt haben,
  • d) glaubhaft machen, dass sie für den Fall der Ausstellung des Patentes über ausreichende Fischereigeräte verfügen und für den Fall der Ausstellung des Hochseepatentes in ihrem Fischereibetrieb kein anderes Hochseepatent vorhanden ist,
  • e) für den Zeitraum, für den die Ausstellung beantragt wird, nicht schon ein gleichartiges Patent und im Falle eines Alterspatentes auch kein Hochseepatent besitzen,
  • f) für das Gebiet, für das die Ausstellung eines Haldenpatentes beantragt wird, den Besitz des Fischereirechtes oder die privatrechtliche Erlaubnis des Fischereiberechtigten zur Ausübung der Berufsfischerei nachweisen,
  • g) im Falle eines Alterspatentes bis unmittelbar vor Beginn der beantragten Geltungsdauer Inhaber eines Hochseepatentes oder eines Alterspatentes war und nachweist, dass er aufgrund der früheren Ausübung der Berufsfischerei eine Alterspension bezieht,
  • h) in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung nicht wegen eines Verbrechens und in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung nicht wegen eines Vergehens des Diebstahls von Fischen oder Fischereigeräten, der Sachbeschädigung an Fischereigeräten oder des Eingriffs in ein fremdes Fischereirecht verurteilt worden sind,
  • i) in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung nicht wegen grober oder mehrfacher Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden sind und auch sonst nicht grob gegen die Interessen der Fischerei verstoßen haben.
(2) Einem Ausbildungsnachweis nach Abs. 1 lit. b sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Als Berufserfahrung im Sinne des Abs. 1 lit. b gilt die rechtmäßig erworbene Berufserfahrung als Fischer und eine allfällige vorhergehende Ausbildung zum Fischer, die von Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union in einem dieser Staaten mindestens in nachstehendem Ausmaß erworben worden ist:
  • a) drei Jahre Berufserfahrung als Selbständiger oder Betriebsleiter und dreijährige Ausbildung,
  • b) vier Jahre Berufserfahrung als Selbständiger oder Betriebsleiter und zweijährige Ausbildung,
  • c) fünf Jahre Berufserfahrung und dreijährige Ausbildung,
  • d) fünf Jahre Berufserfahrung als Selbständiger oder Betriebsleiter,
  • e) sechs Jahre Berufserfahrung und zweijährige Ausbildung oder
  • f) acht Jahre Berufserfahrung, einschließlich drei Jahre als Selbständiger oder Betriebsleiter.
(4) Die Beendigung der Tätigkeiten nach Abs. 3 lit. d und f darf zum Zeitpunkt der Antragstellung und Vorlage der vollständigen Unterlagen nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen.

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Hilfs und Problemlösungsdienste

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EAP - Einheitlicher Ansprechpartner Vorarlberg
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Assistenzzentrum nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG
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Letzte Aktualisierung

08.02.2021

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