Bergführerwesen: Wanderführer - vorübergehende Dienstleistung (Ausflugsverkehr)
Wanderführer aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten, sofern sie in ihren Herkunftsländern rechtmäßig als Wanderführer niedergelassen sind, dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, ohne dass sie eine Bescheinigung des Bergführerverbandes erwerben müssen. Es sind dann die Bestimmungen des Ausflugsverkehrs einzuhalten.
Falls die Bergwanderung im Grenzbereich zu Vorarlberg liegt, müssen auch die Bestimmungen des Ausflugsverkehrs nicht angewendet werden, sofern die Bergwanderung außerhalb Vorarlbergs beginnt und endet.
Termine und Fristen
Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Wanderführer ist dem Bergführerverband im Vorhinein anzuzeigen.
Kosten und Zahlungen
Grundsätzlich fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Voraussetzungen
Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit als Wanderführer ist dem Bergführerverband im Vorhinein anzuzeigen. Die Anzeige ist alle zwei Jahre zu erneuern.
Der Anzeige ist der Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung anzuschließen.
Zusätzliche Informationen
Wanderführer aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten dürfen, sofern sie in ihren Herkunftsländern rechtmäßig als Wanderführer niedergelassen sind, im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, ohne dass sie eine Bescheinigung des Bergführerverbandes erwerben müssen. Voraussetzung ist, dass die Bestimmungen des Ausflugsverkehrs eingehalten werden. Diese sind eingehalten, wenn sie vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit als Wanderführer in Vorarlberg dies dem Bergführerverband im Vorhinein anzeigen. Der Anzeige ist der Nachweis über ihre rechtmäßige Niederlassung als Wanderführer in ihrem Herkunftsland anzuschließen.
Zuständige Stelle
Vorarlberger Bergführerverband:
Kontakt: +43(0)6642234935; vorarlberg@bergfuehrer.at; www.bergfuehrer.at/vorarlberg
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs und Problemlösungsdienste
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Römerstraße 15
6900 Bregenz
Letzte Aktualisierung
16.10.2019
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