Bergführerwesen: Wanderführer - Ausstellung einer Bescheinigung
Der Wanderführer ist berechtigt, Personen bei Bergwanderungen auf markierten Wegen zu führen und zu begleiten.
Der Wanderführer darf keine Bergwanderungen führen, die sich auf den Gletscherbereich erstrecken, bei denen ein alpiner Schwierigkeitsgrad zu überwinden ist, bei denen nicht bergerfahrene Wanderer auf Anwendung von Sicherheitsausrüstung oder persönliche Hilfe angewiesen sind, oder bei denen Schier verwendet werden.
Termine und Fristen
Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sie beim Bergführerverband angezeigt wurde.
Kosten und Zahlungen
keine
Online-Formulare
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Voraussetzungen
Die Tätigkeit eines Wanderführers darf nur von Personen ausgeübt werden, die die unter dem Punkt "Zusätzliche Informationen" genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn sie beim Bergführerverband angezeigt wurde. Bei dieser Anzeige müssen alle, die unter dem Punkt "Zusätzliche Informationen", genannten Voraussetzungen nachgewiesen werden.
Über die Anzeige wird vom Bergführerverband eine Bescheinigung ausgestellt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Tätigkeit als Wanderführer vom Bergführerverband mittels Bescheid untersagt.
Ein nur vorübergehendes Tätigwerden in Vorarlberg (sogenannter Ausflugsverkehrs - siehe Wanderführer-Ausflugsverkehr) ist auch ohne Bescheinigung des Bergführerverbandes zulässig.
Zusätzliche Informationen
Die Tätigkeit "Wanderführer" darf nur von Personen ausgeübt werden, welche
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
b) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
c) verlässlich, für den Beruf körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind.
Die fachliche Befähigung ist nach Absolvierung einer Wanderführerausbildung beim Bergführerverband gegeben ( § 24 des Bergführergesetzes). Der Bergführerverband kann im Einzelfall andere Ausbildungen als Ersatz für die Teilnahme an der Wanderführerausbildung anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit zum Ausbildungskurs des Bergführerverbandes gegeben ist. Ausbildungsnachweise anderer Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, mit denen es mit der Europäischen Union Staatsverträge über deren Gleichstellung gibt, werden durch den Bergführerverband anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Können wesentliche Unterschiede nicht durch Berufspraxis ausgeglichen werden, hat der Antragsteller die Wahl zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang.
Die notwendige Verlässlichkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind.
Werden im Herkunftsmitgliedstaat solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche im Herkunftsmitgliedstaat nicht vorgesehen, kann der Nachweis durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
Die notwendige körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die erforderliche körperliche und geistige Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die körperliche und geistige Eignung anzuerkennen.
Die Nachweise und Bescheinigungen nach lit.a bis lit c dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Zuständige Stelle
Vorarlberger Bergführerverband:
Kontakt: +43(0)6642234935; vorarlberg@bergfuehrer.at; www.bergfuehrer.at/vorarlberg
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
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Letzte Aktualisierung
16.10.2019
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