Bergführerwesen: Schule für Bergsteiger, Canyoning, Sportklettern oder Wandern - Bewilligung
Der Betrieb einer Schule nach dem Bergführergesetz bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Folgende Bewilligungsarten sind möglich: Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern.
Termine und Fristen
Die Tätigkeit darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Bewilligung ausgeübt werden.
Kosten und Zahlungen
€ 140,80 Landes-Verwaltungsabgabe
€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die amtliche Ausfertigung
Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).
Falls ein Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen notwendig ist, wird dies vorab gesondert mitgeteilt.
Online-Formulare
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Voraussetzungen
Die Bewilligung für den Betrieb einer Schule darf nach dem Bergführergesetz Personen erteilt werden, die - abhängig vom Berechtigungsumfang
a) Bergführer, Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer sind und
b) nachweislich mindestens fünf Jahre den Beruf des Bergführers, Canyoning-Führers, Sportkletterlehrers oder Wanderführers ausgeübt haben.
Zusätzliche Informationen
Ergänzend zum Punkt Voraussetzungen:
Die Bewilligung kann einer Person oder mehreren Personen gemeinsam erteilt werden. Sind es mehrere Personen, so muss jede einzelne alle Voraussetzungen erfüllen und ist jede allein für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich.
Der Bewilligungsinhaber hat die Schule selbst zu führen. Die Leitung darf einen Stellvertreter nur für maximal zwei Jahre und nur wenn ein triftiger Grund der Verhinderung des Bewilligungsinhabers vorliegt, einsetzen.
Der Name der Schule muss sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlass geben.
Die Bezeichnung „Schule für Bergsteiger, "Schule für Canyoning", "Schule für Sportklettern" oder "Schule für Wandern" ist nur einer nach dem Bergführergesetz bewilligten Schule vorbehalten.
Auch andere Bezeichnungen, die auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bergsteigen, Begehen von Schluchten, Sportklettern oder Bergwandern hinweisen, sind den bewilligten Schulen vorbehalten.
Zuständige Stelle
Amt der Vorarlberger Landesregierung; Amtsstelle Sportreferat
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs und Problemlösungsdienste
Für den Inhalt verantwortlich
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Römerstraße 15
6900 Bregenz
Letzte Aktualisierung
16.10.2019
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