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Zurück Beitrag zur Klimaneutralität der EU: Gebäude mit Null Emissionen bis 2050

Beitrag zur Klimaneutralität der EU: Gebäude mit Null Emissionen bis 2050

Der Rat hat am 12. April eine überarbeitete Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden angenommen, nachdem das Europäische Parlament einen Monat zuvor zugestimmt hatte. Damit ist die Richtlinie förmlich beschlossen. Hauptvorgabe ist, bis 2030 alle neuen und bis 2050 alle bestehenden Gebäude in der EU als Nullemissionsgebäude zu bauen bzw. zu renovieren.

Worum geht es bei der Neuregelung?

Der gesamte Gebäudebestand der EU soll bis 2050 auf „Nullemissionsstandard“ gebracht werden. Das bedeutet, dass die Gebäude nicht mehr Treibhausgase emittieren, als sie auch binden können. Dies ist der Beitrag des Gebäude­sektors zum Ziel der EU, in allen Bereichen bis 2050 klimaneutral zu werden, dem Europäischen Grünen Deal. Denn mehr als ein Drittel aller Treibhausgasemissionen in der EU entfallen auf Gebäude.

 

Was sind die wesentlichen Elemente der neuen Richtlinie?

Die Mitgliedstaaten müssen den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch aller Wohn­gebäude schrittweise reduzieren und zwar bis 2030 um 16% und bis 2035 um 20% bis 22%. Wie sie dies erreichen, bleibt ihnen freigestellt. Damit wird es – anders als ursprünglich vorgesehen – von EU-Ebene nur eingeschränkte individuelle Sanierungspflichten für Ge­bäude geben, sondern allgemeine Vorgaben zur Reduktion des Energieverbrauchs. Lediglich für Nicht­wohngebäude sind Sanierungspflichten vorgesehen, bis 2030 müssen 16% bzw. bis 2033 26% des energetisch schlechtesten Bestands renoviert werden. Aber auch bei Wohngebäuden müssen die Mitgliedstaaten bis 2055 55% an Energieeinsparung durch Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz erreichen. Ausnahmen können die Mitgliedstaaten für denkmalgeschützte Gebäude und bestimmte Gebäudetypen, wie etwa Kirchen oder Militärgebäude, vorsehen.

Alle neuen Wohn- und Nichtwohngebäude müssen ab 2030 den Standard eines Netto-Null-Emissions-Gebäudes einhalten, dürfen also keine Emissionen aus fossilen Brennstoffen mehr aufweisen. Für öffentliche Gebäude soll dieser Standard bereits ab 2028 gelten.

 

Was gibt die Richtlinie für fossile Heizungen oder Solaranlagen vor?

Um den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung zu errei­chen, sollen ab 2040 keine Heizkessel mehr genutzt werden, die mit fossilen Brennstoffen (z.B. Öl, Gas) betrieben werden. Zudem soll eine Förderung fossiler Heizungen nur noch bis 2025 möglich sein. Die Richtlinie enthält aber auch Vorgaben zur Solarnutzung: neue Gebäude sind so zu planen, dass sie sich für die Installation von Solaranlagen eignen. Zudem soll die öffentliche Hand bei bestehenden Gebäuden eine Vorreiterrolle einnehmen und ab 2027 auf ihren Gebäuden schrittweise Solaranlagen installieren.

Auch in punkto E-Mobilität sind Neuerungen vorgesehen: Bei neuen Wohngebäuden sowie bei solchen, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sollen nach Möglichkeit für jeden Stellplatz eine Vorverkabelung für die spätere Errichtung von Ladepunkten errichtet wird, Auch für die Ladeinfrastruktur für E-Fahrräder werden Mindeststandards definiert.

 

Wie sind die Regelungen umzusetzen?

Bei der beschlossenen Regelung handelt es sich um eine Richtlinie, sie ist deshalb in nationales Recht, Gesetze bzw. Verordnungen, umzusetzen, in Österreich u.a. in die baurechtlichen Regelungen der Länder. Die Mitgliedstaaten müssen laut Richtlinie auch nationale Gebäuderenovierungspläne erstellen, die einen Überblick über den nationalen Baubestand geben und nationale Zielmarken für die Jahre 2030, 2040 und 2050 definieren. Der erste Plan ist bis Ende 2026 der Europäischen Kommission vorzulegen, der Entwurf bereits bis Ende 2025.

Spannend ist noch die Entwicklung der Richtlinie: waren in den ersten Entwürfen noch mehr „harte“ Maßnahmen, wie zum Beispiel ein verpflichtender Renovierungspass, exakte Vorgaben für Renovierungsquoten vorgesehen, hat im Zuge der Verhandlungen eine gewisse Aufweichung stattgefunden; das zu erreichende „Gesamtziel“ und die Eigeninitiative der Mitgliedstaaten stehen jetzt stärker im Fokus.

 

Wo finden Sie weitergehende Informationen?

Den verabschiedeten Richtlinientext finden Sie hier

Fragen und Antworten zur überarbeiteten Richtlinie finden Sie hier