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Aufsichtsbeschwerden

Mit Inkrafttreten der Novelle des Vorarlberger Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 34/2018, wurde die Möglichkeit geschaffen, Aufsichtsbeschwerden bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.

Mit Inkrafttreten der Novelle des Vorarlberger Gemeindegesetz, LGBl.Nr. 34/2018 (§ 82 Vorarlberger Gemeindegesetz) per 1. Jänner 2019 wurde die Möglichkeit zur Einbringung von Aufsichtsbeschwerden bei der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde geschaffen.

Die Abteilung Gebarungskontrolle übt gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag die finanzielle Gemeindeaufsicht über die 96 Vorarlberger Gemeinden aus. Die Prüfkompetenz hinsichtlich der finanziellen Aufsicht erstreckt sich auf die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften.

Jede Person, die behauptet, dass Gemeindeorgane Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, kann bei der Aufsichtsbehörde eine schriftliche, nicht-anonyme Aufsichtsbeschwerde einbringen. Über das Ergebnis der Behandlung der Aufsichtsbeschwerde sind BeschwerdeführerIn und das betroffene Gemeindeorgan zu informieren.

In Angelegenheiten welche rechtliche Aspekte der Gemeindeverwaltung betreffen, sind die Vorarlberger Bezirkshauptmannschaften zur Aufsicht berufen:

Bezirkshauptmannschaft Bregenz           (Bezirk Bregenz)

Bezirkshauptmannschaft Dornbirn          (Bezirk Dornbirn)

Bezirkshauptmannschaft Feldkirch         (Bezirk Feldkirch)

Bezirkshauptmannschaft Bludenz           (Bezirk Bludenz)

Kontaktdaten

Gebarungskontrolle

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Klostergasse 20, 6901 Bregenz

T +43 5574 511 23305

F +43 5574 511 923395

gebarungskontrolle@vorarlberg.at

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Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.