Archivale des Monats November 2021
Bekämpfung von Schmutz und Schund
Mit dem gesellschaftlichen Wandel im Laufe der Zeit wandeln sich auch immer die moralischen Vorstellungen darüber, was gut und schlecht ist, bzw. darüber, was moralisch schädlich/verwerflich ist. Besonders gut sieht man diesen Wandel beim Jugendschutz.
Unter dem Titel Bekämpfung von Schmutz und Schund, Verschiedenes wurde im Präsidium des Amts der Vorarlberger Landesregierung ein Akt geführt, worin Beschränkungen zur Verbreitung von Druckwerken aller Art nach dem Bundesgesetz vom 31. März 1950 über die Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und den Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung dokumentiert wurden. Die Bandbreite an Dingen, die man als anstößig empfand, war groß: von der Männerzeitschrift, in der Zeichnungen von Damen in Bademoden waren, über den Kriminalroman, in dem ein Mord passierte, bis hin zur Werbung für einen BH (Modell Salome). Die Begründung für die Beschränkungen war dabei fast immer dieselbe: […] können bestimmte Druckwerke, die geeignet sind, die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher Personen durch Reizung der Lüsternheit oder durch Irrleitung des Geschlechtstriebes schädlich zu beeinflussen von jeder Verbreitung an Personen unter 16 Jahren ausgeschlossen […] werden. Ausgesprochen wurden diese Beschränkungen von der Sicherheitsdirektion für Vorarlberg, die die entsprechenden Bescheide dem Amt der Landesregierung abschriftlich zukommen ließ.
Es überrascht wohl kaum, dass die meisten der damals als moralisch/sittlich verwerflich angesehenen Druckwerke heute nicht einmal mehr Aufmerksamkeit erregen würden.
Clemens Andreasch
Quelle: VLA, Amt der Vorarlberger Landesregierung III, Prs-865/1953.
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