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Archivale des Monats Dezember 2024

Verordnung die Schlittenfahrt ohne Schellen betreffend, 27. Dezember 1805

Schlittenfahrt nur mit Glöckchen

Bekanntlich gehören die Weihnachtstage zu den verkehrsreichsten Tagen des Jahres. Ein Großteil der Menschen nutzt dabei private Verkehrsmittel, um ihre Liebsten über die Feiertage zu besuchen oder letzte Erledigungen zu machen.

Im vorindustriellen Verkehr kamen im Winter dabei noch hauptsächlich Fuhrwerke oder Schlitten mit Tieren zum Einsatz. Auf verschneiten oder vereisten Wegen taten sich zum Beispiel Pferdeschlitten wesentlich leichter als gewöhnliche Wagen, denn bei großer Kälte stockte die Achsenschmierung oder die Räder blieben stecken. Außerdem glitt der Schlitten in sumpfigen oder feuchten Gebieten, die im Winter ohnehin gefroren waren, problemlos darüber hinweg. Für alle anderen Verkehrsteilnehmenden brachte der Schlitten aber nicht immer Vorteile.

So lebten laut Eindruck des Vogteiamts Feldkirch 1805 die auf den zumeist engen und schlecht beschaffenen Straßen und Gassen wandelnden Leute gefährlich, da die Ankunft der Schlittfuhren, ohne Schellen nicht leicht bemerkt wird und dadurch die Gefahr bestand, überfahren zu werden.

Das Vogteiamt Feldkirch wies daher noch am 13. Dezember desselben Jahres das Gericht Rankweil-Sulz an, diesen Missstand abzustellen und Übertretungen, nämlich das Weglassen der Glöckchen am Pferdegeschirr, anzuzeigen. Erst am 27. Dezember 1805 übergab das Gericht die Verordnung den Säckelmeistern der Gemeinden im Gericht Rankweil-Sulz zur Kundmachung. Anscheinend war es im vorweihnachtlichen Schlittenverkehr aber zu keinen gröberen Zwischenfällen gekommen.

| Tobias Riedmann

Quelle: : VLA, Gericht Rankweil-Sulz, MR B 1805/1826.

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