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Anerkennung von Ausbildungsstätten

Das Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) sieht seit 01.01.2023 für die Anerkennung von Ausbildungs- und Spezialisierungsstätten und Lehrambulatorien (§§ 9, 10, 11a und 13 ÄrzteG 1998) sowie für die Anerkennung von Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen (§§ 12 und 12a ÄrzteG 1998) eine Bewilligung durch den Landeshauptmann vor.

Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist in mittelbarer Bundesverwaltung der Landeshauptmann – Abteilung Gesundheit und Sport (IVb) – zuständig.

Rechtliche Grundlagen

  • Ärztegesetz 1998
  • Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
  • Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher
  • Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Spezialisierungen

Bewilligungspflicht – Anträge

Der Landeshauptmann ist gemäß § 13c ÄrzteG 1998 u.a. für Verfahren und Angelegenheiten gemäß den §§ 6a, 9, 10, 11a, 12, 12a, 13, 13a ÄrzteG 1998 zuständige Behörde. Die nachstehenden Anträge sind mit den im jeweiligen Formular angeführten Unterlagen und Nachweisen bei der hierfür zuständigen Abteilung im Amt der Vorarlberger Landesregierung – Abteilung Gesundheit und Sport (IVb) – einzubringen.

Hinweise:
Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Ausbildungsstätte oder einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände schriftlich bekanntzugeben (vgl. § 11 Abs. 6 ÄrzteG 1998). Darüber hinaus sind Umstrukturierungen einer Ausbildungsstätte ebenfalls unverzüglich schriftlich bekanntzugeben (vgl. § 9 Abs. 6 letzter Satz, § 10 Abs. 8 letzter Satz ÄrzteG 1998, § 11b Abs. 8 letzter Satz ÄrzteG 1998).

Die Lehrpraxisinhaberin/der Lehrpraxisinhaber hat im Falle einer Umstrukturierung oder Standortverlegung der Lehrpraxis dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben (vgl. § 12 Abs. 5a ÄrzteG 1998 und § 12a Abs. 6a ÄrzteG 1998).

Anerkennung einer Krankenanstalt auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen

Anerkennungsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte ergeben sich insbesondere aus §§ 9 Abs.2 und 10 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Danach muss gewährleistet sein, dass die Ausbildungsstätte entsprechend den fachlichen Erfordernissen nachweislich über folgende Voraussetzungen verfügt:

  • fachärztlicher Dienst
  • ausreichendes Leistungsspektrum
  • erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials
  • Pflegedienst (sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind)
  • schriftliches Ausbildungskonzept

Zahl der Ausbildungsstellen

Die Zahl der Ausbildungsstellen, welche genehmigt werden können, hängt grundsätzlich vom Umfang des Leistungsspektrums und des FachärztInnenschlüssels ab (vgl. § 9 Abs. 3 und 3b und § 10 Abs. 4 und 4b ÄrzteG 1998).

Verfahren gemäß § 9 ÄrzteG 1998:

Für die Anerkennung als Ausbildungsstätte sowie für die Festsetzung von Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ist ein Antrag gemäß § 9 ÄrzteG 1998 zu stellen.

Für einen Antrag ist untenstehendes Antragsformulare mit folgender Bezeichnung zu verwenden:

Verfahren gemäß § 10 ÄrzteG 1998:

Für die Anerkennung als Ausbildungsstätte sowie für die Festsetzung von Ausbildungsstellen für die Ausbildung zum Facharzt ist ein Antrag gemäß § 10 ÄrzteG 1998 zu stellen.

Für einen Antrag ist untenstehendes Antragsformulare mit folgender Bezeichnung zu verwenden:

Festsetzung weiterer Ausbildungsstellen gemäß §§ 9 und 10 ÄrzteG 1998:

Sofern ausschließlich die Zahl der Ausbildungsstellen erhöht werden soll, benützen Sie bitte hierfür die untenstehenden Antragsformulare mit folgender Bezeichnung:

Hinweis:
Ist Gegenstand des Antrages die Erweiterung des Anerkennungsausmaßes (Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung / weitere Module) verwenden Sie bitte das Formular mit der Bezeichnung „Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen gemäß § 9 ÄrzteG 1998 (AM) bzw § 10 ÄrzteG 1998 (SF)“

Anerkennung als Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis

Anerkennungsvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis ergeben sich insbesondere aus §§ 12 Abs. 2 und 12a Abs. 2 ÄrzteG 1998. Danach muss gewährleistet sein, dass die Ausbildungsstätte bzw die/der Antragstellende entsprechend den fachlichen Erfordernissen nachweislich über folgende Voraussetzungen verfügt:

  • erforderliche räumliche Ausstattung
  • erforderliche apparative Ausstattung
  • adäquate EDV-Ausstattung
  • ausreichendes Leistungsspektrum
  • erforderliche Patientenfrequenz
  • schriftliches Ausbildungskonzept
  • vierjährige freiberufliche Berufserfahrung
  • Lehr(-gruppen-)praxisleitungsseminar
  • Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie
  • gültiges Fortbildungsdiplom
  • Befolgung der Grundsätze der ökonomischen Verschreibweise von Nachfolgeprodukten
  • keine Kündigung eines Einzelvertrages in den letzten 15 Jahren vor der Antragstellung
  • keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung

Verfahren gemäß §§ 12 und 12a ÄrzteG 1998:

Bestehende Praxen müssen für die Ausbildung von Ärzten, um eine entsprechende Anerkennung gemäß §§ 12 bzw 12a ÄrzteG 1998 ansuchen.

Für die Anträge sind die untenstehenden Antragsformulare mit folgender Bezeichnung zu verwenden (abhängig von der Einrichtung und Ausbildung):

Kontaktdaten

Gesundheit und Sport

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 24205

F +43 5574 511 924295

gesundheitundsport@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.