Nahwärme in Vorarlberg
Nahwärmeversorgungsgebiete:
Die Versorgungsgebiete der größeren Nahwärmeanbieter sind in Vorarlberg im Vorarlberg Atlas dargestellt und können dort abgefragt werden:
Diese Darstellung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da die Datenlieferung durch die Betreiber freiwillig erfolgt. An einer ständigen Erweiterung wird gearbeitet.
Farblich dargestellt sind jene Regionen, welche sich im Umfeld von 50 m einer Nahwärmeversorgungsleitung befinden. Befindet sich ein Gebäude in dieser Zone, kann davon ausgegangen werden, dass ein Anschluss an das Nahwärmenetz grundsätzlich möglich ist. Dies ist von Bedeutung:
- Wenn Interesse an einem Anschluss besteht. Im Atlas kann der Netzbetreiber ermittelt werden um eine weitere Vorgangsweise mit diesem abzuklären.
- Wenn das Gebäude innerhalb dieses Gebiets liegt und eine Förderung für ein Heizsystem beim Land oder beim Bund beantragt wird. Innerhalb des Nahwärmeversorgungsgebietes hat die Nahwärme bezüglich Förderung jeweils Vorrang. Ein anderes Heizsystem ist nur dann förderbar, wenn kein Anschluss zu ortsüblichen Kosten möglich ist, bzw. wenn das Heizwerk an einem Anschluss kein Interesse hat.
Biomasse-Nahwärmeindex (BMNWI):
Der vom Land Vorarlberg publizierte Biomasse-Nahwärmeindex (BMNWI) orientiert sich an den Wärmegestehungskosten eines typischen Biomasse-Nahwärmeheizwerkes. Es wird jeweils ein Index für den Grund- und den Arbeitspreis publiziert. Die Verwendung durch die Anlagenbetreiber ist freiwillig.
Die Zusammensetzung des Index und die Entwicklung finden Sie unter Biomasse-Nahwärmeindex (vorarlberg.at).
Für Rückfragen können Sie sich an das Amt der Vorarlberger Landesregierung DI Bernhard Widerin (DW 26119) wenden.
Kontaktdaten
Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten
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Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.