Asset-Herausgeber

Zurück Brexit - Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV"

Brexit - Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV"

Personen mit britischer Staatsangehörigkeit und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten müssen seit 1. Jänner 2021 einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragen.

Personen mit britischer Staatsangehörigkeit und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten müssen seit 1. Jänner 2021 einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" beantragen. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz.

Für die Antragstellung ist zu unterscheiden, ob es sich um britische Staatsangehörige handelt,

  • welche schon vor 01. Jänner 2021 unionsrechtlich zum Aufenthalt berechtigt waren und ihre in Österreich lebenden oder nachziehenden Familienangehörigen oder

  • um britische Staatsangehörige, die erstmals nach dem 01. Jänner 2021 einen Aufenthaltsrecht in Österreich erlangen wollen und ihre Familienangehörigen.

Personen die schon berechtigt waren, müssen für ihr weiteres Aufenthaltsrecht bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ stellen. Sie dürfen damit weiterhin in Österreich leben, arbeiten und studieren. Sie müssen keine Deutschkenntnisse nachweisen. Sie können ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen oder „nur“ ein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger erwerben. Diese Unterscheidung ist für eine allfällige weitere Familienzusammenführung von Bedeutung. Bei positiver Erledigung erhalten Sie einen Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" im Scheckkartenformat. Wenn Sie bereits über eine Bescheinigung des Daueraufenthaltes oder eine Daueraufenthaltskarte verfügen, gilt der neue Aufenthaltstitel "Artikel 50 EUV" 10 Jahre.

Personen, die erst nach dem 01. Jänner 2021 zuziehen, sind grundsätzlich Drittstaatsangehörige. Sie benötigen einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG (ausgenommen sind Familienzusammenführungen von Bestandsbriten – siehe oben).

Hier finden Sie nähere Informationen des Bundeskanzleramtes und das Antragsformular.

Kontaktdaten

Bezirkshauptmannschaft Bludenz - Polizei und Verkehr

Postanschrift: Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz

Standortanschrift: Schloss-Gayenhofplatz 2, 6700 Bludenz

T +43 5552 6136 51322

F +43 5574 511 951095

bhbludenz@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
nur nach vorheriger Terminvereinbarung, Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr

Bezirkshauptmannschaft Bregenz - Polizei

Postanschrift: Bahnhofstraße 41, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Bahnhofstraße 41, 6900 Bregenz

T +43 5574 4951 52315

F +43 5574 511 952095

bhbregenz@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Parteienverkehr nach Terminvereinbarung: Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung

Bezirkshauptmannschaft Dornbirn - Kundenservice (Führerscheinentzug, Vereinswesen, Waffen)

Postanschrift: Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn

Standortanschrift: Klaudiastraße 2, 6850 Dornbirn

T +43 5572 308 53321

F +43 5574 511 953095

bhdornbirn@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Parteienverkehr: Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr

Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Polizei

Postanschrift: Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch

Standortanschrift: Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch

T +43 5522 3591 54315 (Polizei und Verkehr); +43 5522 3591 54324 (Niederlassung und Aufenthalt)

F +43 5574 511 954095

bhfeldkirch@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Nur nach vorheriger Terminvereinbarung, Montag bis Freitag von 08.00 - 12.00 Uhr