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UVP-Feststellungsverfahren betreffend „illwerke vkw AG, Generalerneuerung der 220-kV-Freileitung Bürs – Staatsgrenze (Leitung Herbertingen)“

Veröffentlichung vom 24.06.2024: Öffentliche Auflage des UVP-Feststellungsbescheides

Beginn der Veröffentlichung: 24.06.2024

Ende der Veröffentlichung: 05.08.2025

Internetadresse der Veröffentlichung: https://vorarlberg.at/de-LL/-/uvp-feststellungsverfahren-betreffend-%E2%80%9Eillwerke-vkw-ag-generalerneuerung-der-220-kv-freileitung-b%C3%BCrs-staatsgrenze-leitung-herbertingen-

Zeitpunkt dieses Abrufs der Veröffentlichung: 21.11.2024 23:32

Die illwerke vkw AG plant die Generalerneuerung der 220-kv-Freileitung zwischen Bürs und Hohenweiler. Die Generalerneuerung umfasst gesamthaft die Erneuerung aller leitungsbautechnischen Komponenten entsprechend dem aktuellen Stand der Technik. Die 70,9 km lange 220-kV-Leitung soll unter Beibehaltung der Leitungslänge trassengleich generalerneuert werden, und sämtliche Maststandorte sollen ident bleiben. Die bisherige Nennspannung der Leitung bleibt mit 220 kV ebenfalls bestehen. Zur Verwirklichung des Vorhabens sind Rodungen im Ausmaß von 3,70 ha geplant.

 

Mit Schreiben vom 09.10.2023, eingelangt beim Amt der Vorarlberger Landesregierung am 20.10.2023, hat die illwerke vkw AG den Antrag gestellt, die Behörde möge feststellen, dass das geplante Vorhaben keiner Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

 

Am 11.06.2024 hat die Vorarlberger Landesregierung als zuständige UVP-Behörde den Feststellungsbescheid beschlossen, aus welchem hervorgeht, dass das beantragte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

 

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist der Bescheid im Amt der Vorarlberger Landesregierung (Abteilung IVe – Umwelt- und Klimaschutz, Jahnstraße 13-15, 6901 Bregenz, Zimmer 312, nach vorhergehender Anmeldung) vom 24.06.2024 bis einschließlich 05.08.2024 öffentlich einsehbar. Der Bescheid steht im Downloadbereich zum Download zur Verfügung.

 

Hinweis für anerkannte Umweltorganisationen und Nachbarn/Nachbarinnen:

 

Hinsichtlich Bescheiden, in denen festgestellt wird, dass für ein Vorhaben keine UVP durchzuführen ist, sind nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannte Umweltorganisationen und Nachbarn/Nachbarinnen iSd § 19 Abs 1 Z 1 UVP-G gemäß § 3 Abs 9 UVP-G berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet schriftlich, mit Telefax oder E-Mail beim Amt der Vorarlberger Landesregierung einzubringen.

Kontaktdaten

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