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Schischulwesen: Schischule - Bewilligung

Der Betrieb einer Schischule bedarf der Bewilligung der Landesregierung.

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Termine und Fristen

Die Tätigkeit darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Bewilligung ausgeübt werden.

Kosten und Zahlungen

€ 144,40 Landes-Verwaltungsabgabe
€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die amtliche Ausfertigung
Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).

Falls ein Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen notwendig ist, wird dies vorab gesondert mitgeteilt.

Voraussetzungen

Der Bewilligungswerber hat folgende persönliche Voraussetzungen nachzuweisen:

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sein,
b) die Vollendung des 21. Lebensjahres,
c) fachlich geeignet sein,
d) mindestens 25 Wochen als diplomierter Schneesportlehrer,
e) Unternehmerprüfung nach § 25 als Bewilligungsvoraussetzung. Allenfalls Anerkennungsverfahren nach den §§ 28 und 29,
f) verlässlich sind und
g) nicht Inhaber einer Schischulbewilligung sind.

Die notwendige Verlässlichkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind.
Werden im Herkunftsmitgliedstaat solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung nachgewiesen werden. Ist dies im Herkunftsmitgliedstaat nicht vorgesehen, kann der Nachweis durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.

Die fachliche Eignung nach lit. c ist gegeben, wenn folgende Nachweise erbracht werden können:

Für die vollumfängliche Schischulbewilligung:
1. Schiführer oder Bergführer sowie Diplomschilehrer, Snowboardlehrer-Anwärter, Langlauflehrer-Anwärter oder
2. Snowboardführer oder Bergführer sowie Diplomsnowboardlehrer, Schilehrer-Anwärter, Langlauflehrer-Anwärter.

Für die Schischulbewilligung für einzelne Arten des Schilaufs:
1. Diplomschilehrer und entweder Schiführer oder Bergführer (alpiner Schilauf),
2. Diplomsnowboardlehrer und entweder Snowboardführer oder Bergführer (Snowboarden),
3. Diplomlanglauflehrer (Langlauf).

Weiters muss der Bewilligungswerber über ein geeignetes Schischulbüro und einen Sammelplatz verfügen (diesbezüglich sind ein Lageplan samt Zufahrtsmöglichkeiten beizulegen und die diesbezüglichen Verfügungsrechte nachzuweisen). Das Schischulbüro ist dann geeignet, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Schischule jene Mindestgröße aufweist, die für den Schischulbetrieb (Schüleraufnahme, Auskunftserteilung) erforderlich ist, es muss zudem leicht erreichbar sein.

Im Rahmen des Antrages muss auch der geplante Name der Schischule bekannt gegeben werden. Der Name hat aus dem Wort "Schischule" oder "Schneesportschule" und einer entsprechenden Ortsbeschreibung zu bestehen. Bei Schischulen nur für einzelne Arten des Schilaufs hat der Name zusätzlich einen dem Berechtigungsumfang entsprechenden Hinweis zu enthalten. Der Name muss sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlass geben.

Zusätzliche Informationen

Die Schischulbewilligung kann vollumfänglich für alle Arten des Schilaufs oder für einzelne Arten des Schilaufs erteilt werden (im alpinen Schilauf, im Snowboarden, im Langlauf).

Der Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist schriftlich, mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzubringen. Insbesondere sind die Lage, Größe und Ausstattung des Schischulbüros und des Sammelplatzes anzugeben, sowie das Verfügungsrecht hierüber nachzuweisen.

Wenn eine Bewilligung zur Führung einer bereits bestehenden Schischule beantragt wird, hat der Bewilligungswerber eine Erklärung des oder der Bewilligungsinhaber vorzulegen, dass diese mit der Erteilung der Bewilligung einverstanden sind. Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen eines geeigneten Schischulbüros und eines geeigneten Sammelplatzes muss nicht erbracht werden.

Der Standort der Schischule ist in jener Gemeinde, in deren Gebiet sich das Schischulbüro und der Sammelplatz befindet. Der Schiunterricht hat überwiegend in jenem Schigebiet zu erfolgen, zu dem der Standort der Schischule gehört.

Zuständige Stelle

Amt der Vorarlberger Landesregierung, Amtsstelle Sportreferat

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs und Problemlösungsdienste

eap@vorarlberg.gv.at

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Römerstraße 15
6900 Bregenz

Letzte Aktualisierung

16.10.2019

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