Länderstandards zur Korruptionsprävention
Mit Beschlüssen der Landesamtsdirektorenkonferenz vom 15. Jänner und 23. Oktober 2009 wurde eine Länderexpertenkonferenz mit der Erarbeitung von Vorschlägen für die Umset-zung der in den Bereich der Länder fallenden Empfehlungen der Staatengruppe des Europa-rats gegen Korruption (GRECO) sowie damit beauftragt, die Antikorruptionsmaßnahmen der Länder aufeinander abzustimmen und weiter zu entwickeln.
Die Länderexpertenkonferenz hat bisher 7 Standards zu den Themen Ausbildung, Geschenkannahmeverbot, Nebenbeschäftigung und Unvereinbarkeit, Risiko, Statistik, Zuständigkeiten und Verwaltungssponsoring ausgearbeitet, die von den Ländern zustimmend zur Kenntnis genommen wurden.
Die Länderexpertenkonferenz vertritt die Ansicht, dass Aufklärung und Bewusstseinsbildung gegenüber den Gefahren der Korruption die Voraussetzung für eine Unternehmenskultur der Unbestechlichkeit und Transparenz bilden. In diesem Sinne wurde ein sieben Punkte umfassender Ausbildungsstandard erarbeitet. Dieser sieht vor, die Landesbediensteten einschließlich der Führungskräfte bedarfsorientiert und unter Bedachtnahme auf landesspezifische Erfordernisse mit den Regeln einer ethischen Landesverwaltung vertraut zu machen. Der Standard bildet zugleich den Rahmen für die bereits in den Ländern eingerichteten, der Korruptionsprävention dienenden Ausbildungs- und Schulungsprogramme.
Der sieben Punkte umfassende Standard zum Verbot der Geschenkannahme enthält Vorschläge zur Unterstützung von Landesbediensteten bei der Einhaltung des Geschenkannahmeverbots. Der Information des privaten Sektors (z.B. durch Gespräche und Musterbriefe) und einem aktivem Auftreten (z.B. durch Zurückschicken von Geschenken) kommt dabei eine entscheidende Rolle zu.
Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen Vorteil bedachte Führung der Amtsgeschäfte ist eine wesentliche Grundlage des öffentlichen Dienstes. Zur Gewährleistung von Unparteilichkeit, Objektivität und Gesetzmäßigkeit dürfen Landesbedienstete dann keine Nebenbeschäftigung ausüben, wenn diese die Vermutung ihrer Befangenheit hervorrufen könnte. Der in neun Punkte gegliederte Nebenbeschäftigungs- und Unvereinbarkeitsstandard empfiehlt die Beratung durch Vorgesetzte, nennt kritische Berührungspunkte zur dienstlichen Tätigkeit, befürwortet eine regelmäßige Evaluierung und erinnert an das Verbot der Folgebeschäftigung.
Eine bessere Schwerpunktsetzung bei der Korruptionsprävention ermöglicht der in sechs Punkte gegliederte Risikostandard, der Faktoren beschreibt, die das Korruptionsrisiko erfahrungsgemäß erhöhen (z.B. wirtschaftliches Interesse an behördlichen Bewilligungen und öffentlichen Auftragsvergaben). Durch ein landesspezifisches Risikomanagement kann das Korruptionsrisiko durch Präventionsmaßnahmen (z.B. Verhaltensregeln, Ausbildungsmaßnahmen) gesenkt und das verbleibende Restrisiko mittels geeigneter interner Kontrollsysteme gesteuert werden.
Der ebenfalls sechs Punkte umfassende Statistikstandard soll eine zielgerichtete Prävention bzw. Evaluierung gesetzter Maßnahmen unterstützen. Dazu kann bei Bedarf eine landesspezifische Statistik der zum Begriff „Korruption“ zählenden Tatbestände des Dienst- und Strafrechts geführt werden. Bloße Verdachtsfälle oder Beschwerden bleiben außer Betracht. Erfasste Fälle sind aus rechtlichen Erwägungen so zu anonymisieren, dass keine Rückschlüsse auf Personen gezogen werden können und dennoch Steuerungsmaßnahmen in der Korruptionsprävention unterstützt werden.
Die Förderung öffentlicher Aufgaben durch Sponsoren darf das Handeln der Verwaltung nicht beeinflussen. Der in acht Punkte gegliederte Verwaltungssponsoring-Standard definiert den Begriff des Sponsorings, grenzt zulässiges Sponsoring von verbotener Geschenk- und Vorteilsannahme ab und beschreibt Vorkehrungen zur Wahrung der Objektivität. In bestimmten Fällen scheidet Sponsoring aus. Haushaltsrechtliche Erfassung und Offenlegung von Sponsoring dienen der Transparenz. Beim Abschluss von Verträgen über Sponsoring richten sich die Zuständigkeiten nach der jeweiligen Landesverfassung.
Führungskräfte sind für eine korruptionsfreie Landesverwaltung und Landesbedienstete für ihr rechtlich und ethisch richtiges Verhalten im Dienst verantwortlich. Im sechs Punkte umfassenden Zuständigkeitsstandard sieht die Länderexpertenkonferenz darüber hinaus vor, Organisationseinheiten bzw. Personen mit der Koordination der korruptionspräventiven Maßnahmen des Landes zu betrauen. Diese können die Führungskräfte und Landesbediensteten in Angelegenheiten der Korruptionsprävention unterstützen und beraten. Soweit erforderlich können fachlich geeignete Ansprechstellen mit der Behandlung von Bürgeranfragen betreffend eine korruptionsfreie Landesverwaltung beauftragt werden.
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