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Gleichbehandlung im Landes- und Gemeindedienst

In Angelegenheiten des Dienstrechts der Landes- und Gemeindebediensteten besteht das Verbot der Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, der sexuellen Orientierung, des Geschlechts, der Behinderung sowie der Staatsangehörigkeit bei Ausübung der Arbeitnehmerfreizügig­keit.

Verboten sind unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen und Belästigungen aus den genannten Gründen sowie Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union. Nicht erfasst ist eine unterschiedliche Be­handlung aus Gründen der Staatsange­hörigkeit, sofern diese gesetzlich vorgegeben oder sonst sachlich gerechtfertigt ist und dem Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht. Im Übrigen liegt bei gerechtfertigten Ungleichbehandlungen keine Diskriminierung vor.

In Regelungen, die für die Bezüge und die Entlohnung bedeutsam sind, sowie bei ih­rer Anwendung dürfen keine Kriterien vorgeschrieben oder verwendet werden, die zu einer Diskriminierung führen.

Bei Verletzungen des Verbots der unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung oder des Verbots der Beschränkung haben die betreffenden Personen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Bei Verletzungen des Verbots der Belästigung besteht ein Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Der Anspruch richtet sich gegen das Land, die Ge­meinde oder den Gemeindeverband. Die Person, die eine ihr zugefügt Diskriminie­rung behauptet, hat diese glaubhaft zu machen. Der gegnerischen Partei obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass keiner der unzulässigen Diskriminierungsgründe für die Behandlung maßgeblich war bzw. dass die von ihr behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Personen, die aufgrund einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbots ihre Rechte wahrnehmen oder sich beschweren, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden.

Für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, deren Dienstverhältnis wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots nicht begründet wurde, die wegen Verletzung des Diskri­minierungsverbots beruflich nicht aufgestiegen sind, die bei der Gewährung freiwilli­ger Sozialleistungen bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder bei sonstigen Arbeitsbedingungen diskriminiert wurden oder die in Verletzung des Diskriminie­rungsverbots gekündigt wurden, bestehen besondere Bestimmungen für den Rechts­schutz.

Der Dienstgeber hat die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Massnah­men zu ergreifen, um Menschen mit Behinderung den Zugang zu Dienstverhältnissen, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten oder wären rechtlich unzulässig.

English version

Termine und Fristen

Schadenersatzansprüche sind spätestens binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Dis­kriminierung geltend zu machen. Solange die Antidiskriminierungsstelle aufgrund ei­ner Beschwerde der betroffenen Person die Verletzung des Diskriminierungsverbots prüft, wird der Lauf der Frist für die Dauer von höchstens sechs Monaten gehemmt.

Rechtsgrundlagen

Antidiskriminierungsgesetz

Ablauf und Ergebnis

Verfahren der Antidiskriminierungsstelle:

Von einer Diskriminierung betroffene Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer haben die Möglichkeit, sich an den Landesvolksanwalt als Antidiskriminierungsstelle zu wenden. Dieser hat die be­troffene Person durch Beratung zu unterstützen, Untersuchungen und Überprüfun­gen durchzuführen sowie Berichte zu erstatten und Empfehlungen auszusprechen.

Die durch Diskriminierung benachteiligte Person hat das Recht, sich bei der Antidis­kriminierungsstelle durch eine Person ihres Vertrauens vertreten zu lassen. Auf An­trag ist eine Vertretung einer von der benachteiligten Person namhaft gemachten Ein­richtung (Interessenvertretung, gemeinnützige Vereinigung) als Auskunftsperson bei­zuziehen.

Im Falle der Vermutung der Verletzung des Diskriminierungsverbotes kann die Anti­diskriminierungsstelle den Rechtsträger, dem die behauptete unmittelbare oder mit­telbare Diskriminierung oder Beschränkung zuzurechnen wäre oder in dessen Zustän­digkeitsbereich eine Belästigung stattgefunden haben soll, zur Erstattung eines schriftlichen Berichts auffordern.

Die Rechtsträger, denen allfällige unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen o­der Beschränkungen zuzurechnen wären, sind verpflichtet, der Antidiskriminierungs­stelle Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Untersuchung allfälliger Diskriminierungen erforderlich ist.

Es besteht keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber der Antidiskriminie­rungsstelle. Diese unterliegt der Verschwiegenheit im gleichen Umfang wie der Rechtsträger, an den sie herangetreten ist.

Stellt die Antidiskriminierungsstelle fest, dass das Diskriminierungsverbot verletzt wurde, so hat sie den betroffenen Rechtsträger davon zu benachrichtigen und ihn aufzufordern, alles Nötige zur Beendigung der Diskriminierung zu unternehmen; sie kann auch auf eine einvernehmliche Wiedergutmachung hinwirken.

Zuständige Stelle

Landesvolksanwalt als Antidiskriminierungsstelle

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Personal, Römerstraße 15, 6900 Bregenz

Letzte Aktualisierung

30.11.2020

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