Forstrecht
Grundlage für die Bewirtschaftung und das Management unserer Waldökosysteme ist das Forstgesetz 1975. Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz. Auf Ebene der Europäischen Union existiert keine Rahmengesetzgebung für die Mitgliedsstaaten. Auf Länderebene gibt es das Landesforstgesetz, welches spezifische Normen enthält, die auf die Situation in Vorarlberg abstellen. Die Gesetzgebung in anderen Bereichen, wie z.B. Naturschutz und Jagd enthält ebenfalls den Wald betreffende Regelungen. Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus völkerrechtlichen Übereinkommen ergeben, wie die Umsetzung von Natura 2000 werden in den einschlägigen Materiengesetzen abgebildet. Da die Genetik im Wald aufgrund der langen Umtriebszeiten von besonderer Bedeutung ist, wurde auf Bundeseben das Forstliche Vermehrungsgut-Gesetz erlassen, das in Europa Vorbildwirkung hat.
Forstgesetz 1975
Das Forstgesetz bildet die Multifunktionalität des Waldes ab. Es spiegelt die vielfältigen Ansprüche an den Wald wieder und zielt auf einen Interessenausgleich zwischen Eigentum, Wirtschaftlichkeit, Umwelt und sozialen bzw. gesellschaftspolitischen Ansprüchen ab.
Das Prinzip der Nachhaltigkeit ist im Forstgesetz als oberstes Prinzip verankert. Der heute vielfältig gebrauchte Begriff hat seinen Ursprung in der Waldbewirtschaftung: Damit wird eine verantwortungsvolle Bewirtschaftungsweise bezeichnet, die dem Wald nicht mehr Holz entnimmt, als jährlich zuwächst.
Weitere im Forstgesetz verankerte Themen sind:
- Rechte und Pflichten der WaldeigentümerInnenSchutzwaldbewirtschaftungSchutz des Waldes vor biotischen und abiotischen SchädenNormierung des Forstwegebaus und der BringungsvorschriftenForstliche Berufe und deren TätigkeitsfelderAufgaben der Wildbach- und LawinenverbauungForstliche Förderungen
Das Forstgesetz mit seinen zahlreichen Novellen ist umfangreich, praxisnah und berücksichtigt alle Aspekte des Waldes sowie der hier tätigen AkteurInnen.
Landesforstgesetz 1978
Da Vorarlberg ein Gebirgsland und der Schutzwald von elementarer Bedeutung ist, enthält das Vorarlberger Landesforstgesetz eine Reihe diesbezüglicher Vorschriften. Die für die flächige Betreuung des Waldes wichtigen Waldaufseher sind hier verankert, ebenso weitere Regelungen zur Holznutzung und Waldbrandbekämpfung.
Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Das aus dem Forstgesetz 1975 ausgegliederte Bundesgesetz entstand aufgrund der besonderen Bedeutung des Saat- und Pflanzgutes. Neben der Regelung, aus welchen Beständen Saatgut geerntet werden darf, enthält es auch Normen, wie das Saatgut weiterbehandelt und in Verkehr gebracht werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass nur geeignetes Pflanzgut verwendet wird. In der Vergangenheit wurde dies öfters missachtet – zum Teil mit gravierenden Folgen. Ein Beispiel sind Flachlandfichten im Hochgebirge, welche aufgrund ihrer ausladenden Kronen dem Schneedruck nicht standhalten konnten.
Wildbachverbauungsgesetz 1884
Dieses Gesetz regelt die Festlegung von Arbeitsfeldern, auf denen Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern oder zur Verhinderung von Schadlawinen getroffen werden müssen. Damit verbunden werden in diesem Gesetz Rechte und Pflichten der betroffenen GrundeigentümerInnen geregelt.
Wichtige benachbarte Rechtsmaterien sind:
Gesetz über das Jagdwesen 1988
Im Jagdgesetz beziehen sich insbesondere die Grundsätze zur Ausübung des Jagdrechts auch auf den Wald. Ziele sind die Sicherstellung der günstigen Wirkungen des Waldes unter besonderer Beachtung der Schutzwirkung, der Hintanhaltung von Beeinträchtigungen in der forstwirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen. Ein weiteres Ziel ist die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, der dem vorhandenen Lebensraum angemessen ist.
Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung 1997
Das Vorarlberger Naturschutzrecht enthält ebenfalls Normen, die sich direkt auf den Wald beziehen. Neben spezifischen Regelungen z.B. betreffend die Auwälder sind auch die Natura 2000 Gebiete hier verankert. Etwa 1/4 der Flächen der Europaschutzgebiete in Vorarlberg sind Waldflächen. Spezifische Lebensräume und Arten werden aufgrund ihrer europaweiten Bedeutung unter Schutz gestellt. Dies ist nicht gleichbedeutend mit Außernutzungstellung. Viele Lebensräume sind erst durch menschliches Handeln entstanden und werden dadurch erhalten.
Überblick über weitere wichtige rechtliche Grundlagen mit Bedeutung für die Waldbewirtschaftung
Internationale Ebene:
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Mit der Kontrolle und Umsetzung der rechtlichen Vorgaben im Wald ist der Landesforstdienst betraut.
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