Waldaufschließung
Forststraßen - Lebensadern des Waldes
Forststraßen erleichtern die Waldarbeit und sind die Grundvoraussetzung für eine ökologische, kleinflächige und nachhaltige (Schutz-) Waldbewirtschaftung. Sie sichern die rasche Erreichbarkeit des Waldes im Katastrophenfall – Sturm, Lawine oder bei der Borkenkäferbekämpfung. Zudem ermöglichen sie eine laufende Bewirtschaftung und Kontrolle der Wälder.
Forststraßen sind gemäß den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 forstliche Bringungsanlagen. Ihre Errichtung bedarf der Bewilligung oder der Anmeldung bei der Behörde. Dabei dürfen sie nur unter Planung und Bauaufsicht von besonders befugten Fachkräften errichtet werden. Als Serviceleistung für Vorarlbergs Kleinwaldbesitzer ohne eigenes Forstpersonal übernimmt der Landesforstdienst die Planung und Bauaufsicht durch seine befugten Fachkräfte. Dabei werden mit den Grundeigentümern in partnerschaftlicher Zusammenarbeit technisch einwandfreie, wirtschaftlich zweckmäßige und landschaftsschonende Erschließungsprojekte erarbeitet. Sogenannte „Bringungsgenossenschaften“ regeln die Errichtung, Erhaltung und Benützung der Forststraße. Ihre Gründung kann bei kleinflächigen Waldbesitzverhältnissen mit mehreren Eigentümern sinnvoll sein.
Der Forststraßenneubau sowie der Umbau bestehender Forststraßen auf den Stand der Technik kann im Rahmen des EU-kofinanzierten „Programms für die Ländliche Entwicklung“ bzw. mittels „Vorarlberger Waldfonds“ finanziell unterstützt werden.
Ziel der forstlichen Erschließung ist die integrale Planung einer systematischen Basis- und Feinerschließung welche zur Erfüllung der Nutz-, Schutz-, Wohlfahrt- und Erholungsfunktion des Waldes beiträgt.
Kontaktdaten
Forstwesen
Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz
Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz
T +43 5574 511 25305
F +43 5574 511 925395
Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.