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Zurück Entgeltfortzahlungen gemäß Katastrophengesetz

Richtlinie des Landes Vorarlberg für die Abgeltung von Entgeltfortzahlungen an Dienstgeberinnen und Dienstgeber gemäß § 3 Z 3 lit. b Katastrophenfondsgesetz

1. Allgemeines

Am 02.07.2019 hat der Nationalrat beschlossen, dass Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben sollen, wenn sie als Mitglied einer freiwilligen Einsatzorganisation wegen eines Einsatzes bei einem sogenannten Großschadensereignis bzw. bei Bergrettungseinsätzen an der Diensterfüllung verhindert sind. Gleichzeitig hat der Nationalrat beschlossen, dass die Länder jene Kosten aus dem Katastrophenfonds refundiert bekommen, die ihnen entstehen, wenn sie Dienstgeberinnen und Dienstgeber für den durch den Wegfall dieser Arbeitskraft entstandenen Verlust entschädigen. Die Refundierung wurde in der Richtlinie des Bundes zur Zuschussregelung des § 3 Z 3 lit. b Katastrophenfondsgesetz mit einem Pauschalbetrag von € 200,00 pro Tag festgesetzt. Diese Richtlinie enthält die Vorgaben für die Abwicklung durch die Länder. 

Mit der gegenständlichen Richtlinie schafft das Land Vorarlberg somit eine Grundlage dafür, dass Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die bei ihnen beschäftigte Einsatzkräfte bei Großschadensereignissen bzw. Bergrettungseinsätzen unter Fortzahlung des Entgeltes von der Diensterfüllung befreien, eine Förderung erhalten können.

2. Voraussetzungen

a) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer muss dem Angestelltengesetz, dem Gutsangestelltengesetz, dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch sowie dem Landarbeitsgesetz und dem Österreichischen Arbeitsrecht unterliegen.

b) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer muss Mitglied einer anerkannten Einsatzorganisation sein. Anerkannte Einsatzorganisationen im Sinne dieser Richtlinie sind:

  • Nach dem Gesetz für das Feuerpolizeiwesen im Lande Vorarlberg (Feuerpolizeiordnung) eingerichtete Einsatzorganisationen: 
    Der Landesfeuerwehrverband sowie die Freiwilligen Ortsfeuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren.
  • Anerkannte Rettungsorganisationen nach dem Gesetz über das Rettungswesen (Vorarlberger Rettungsgesetz) und/oder mittels Bescheid, Vertrag oder einer anderen Form eines behördlichen Beschlusses nach dem Gesetz über die Hilfe in Katastrophenfällen (Katastrophenhilfegesetz) zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtete Organisationen:
    Österreichisches Rotes Kreuz Landesverband Vorarlberg, Österreichischer Bergrettungsdienst Land Vorarlberg, Österreichische Wasserrettung Landesverband Vorarlberg, Arbeiter-Samariter-Bund Österreich Landesverband Vorarlberg. 
  • Weiter gelten als anerkannte Einsatzorganisationen alles aus anderen Bundesländern beigezogene Rettungs- und Katastrophenhilfeorganisationen. die im Bundesland ihres Sitzes als Einsatzorganisation gemäß § 3 Z 3 lit. b Katastrophenfondsgesetz anerkannt sind.

c) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer darf nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde) oder einem Unternehmen im überwiegenden Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.

d) Der Einsatz muss infolge eines Großschadensereignisses oder eines Bergrettungseinsatzes von mindestens 8 Stunden im Sinne des § 3 Z 3 lit. b Katastrophenfondsgesetzes erfolgt sein. Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von zumindest 8 Stunden mehr als 100 Personen notwendig in Einsatz sind. 

e) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer muss zumindest 8 Stunden durchgehend eingesetzt gewesen sein.

f) Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer muss für den abzugeltenden Tag im Ausmaß des ganzen Arbeitstages nach der vorgesehenen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt sein.
 

3. Höhe der Abgeltung

Die Abgeltung beträgt pauschal € 200,00 pro im Einsatz befindlicher(m) Dienstnehmerin bzw. Dienstnehmer und Tag.

4. Antragstellung

a) Die Antragstellung erfolgt durch die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber an jenes Bundesland, in dem der Einsatz stattgefunden hat.

b) Der Antrag muss spätestens bis zum Ende des nachfolgenden Quartals ab Ende des Ereignisses einlangen.

c) Der Antrag hat mittels des dafür vorgesehenen Formulars zu erfolgen und alle für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen (Beilagen) zu beinhalten.

5. Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel auf das bekannt gegebene Konto nach Vorliegen sämtlicher Nachweise und positiver Beurteilung.

6. Kontrolle

Das Amt der Vorarlberger Landesregierung behält sich vor, jederzeit stichprobenweise Überprüfungen der Antragsvoraussetzungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erfolgte Auszahlungen werden rückgefordert. Gleiches gilt bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Abgeltung. 

7. Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt rückwirkend mit 1. September 2019 in Kraft und ist erstmals auf Großschadensereignisse bzw. Bergrettungseinsätze ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.

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