Boden-Überwachungsmechanismus soll die Bodengesundheit verbessern
Um dem Grünen Deal und den Klimazielen gerecht zu werden, hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für einen Überwachungsmechanismus für Böden innerhalb der EU vorgelegt. Die Mitgliedstaaten sollen anhand der gewonnen Daten Maßnahmen zum Schutz und Restaurierung ungesunder Böden treffen. Dadurch sollen Böden bis 2050 gesund gehalten oder gegebenenfalls wiederhergestellt werden.
Status Quo: Bodenqualität ist verbesserungsfähig
Um gesunde Böden in der EU bis 2050 zu gewährleisten, präsentierte die Europäische Kommission Anfang Juli 2023 einen Richtlinienvorschlag zur Überwachung und Resilienz von Böden. Derzeit genießen Böden in der EU nicht den gleichen rechtlichen Schutz wie Luft und Wasser. Durch die Instandhaltung gesunder und Wiederherstellung ungesunder Böden soll dem Klimaschutz Rechnung getragen, die Nahrungsversorgung und die Lebensqualität der EU-Bürger/innen gesichert werden. Wissenschaftliche Erkenntnisse prophezeien eine weitere Verschlechterung der Bodenqualität. Aktuell sind laut Kommission über 60% der heimischen Böden geschädigt.
Inhalte des Richtlinienvorschlags zur Bodenüberwachung
Der Richtlinienvorschlag liefert eine einheitliche Definition des Begriffs Bodengesundheit und schafft einen umfassenden und kohärenten Überwachungsrahmen. Die Mitgliedstaaten sollen zunächst den Zustand aller Böden in ihrem Hoheitsgebiet an bestimmten Bodenprobenahmestellen überprüfen und anschließend bewerten; Böden werden als gesund oder ungesund beurteilt und die Öffentlichkeit über die Bewertungen informiert. Eine nachhaltige Bodenbewirtschaftung soll in der EU zur Norm werden. Die Mitgliedstaaten müssen empfohlene und zu vermeidende Praktiken der Bodenbewirtschaftung festlegen, auch die Sanierung kontaminierter Standorte wird vorgegeben.
Kritik des Europaausschusses des Vorarlberger Landtags
Nach rechtlicher Prüfung hat der Europaausschuss des Vorarlberger Landtags einige Kritikpunkte am Richtlinienvorschlag verabschiedet. So wird die pauschale Bewertung eines Bodens als gesund oder ungesund abgelehnt. Denn dies lässt außer acht, dass die Verfehlung einzelner Kriterien naturgegeben bzw. durch nur schwer beeinflussbare Faktoren gegegeben sein kann. Eine Bewertung sollte vielmehr eine nachvollziehbare Gesamtbewertung des Erfüllungsgrades der Kriterien darstellen. Auch die im Vorschlag vorgesehene Bodengesundheitszertifizierung steuert nur marginal zum Bodenschutz bei, bringt aber einen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich. Und die im Richtlinienvorschlag definierten Grenzwerte für Bodenersion sind ebenfalls problematisch.
Aktueller Stand des EU-Gesetzgebungsverfahrens zum Richtlinienvorschlag
Der Vorschlag der Kommission wird - wie im sog. EU-Mitentscheidungs- oder ordentlichen Gesetzgebungsverfahren üblich - aktuell vom Rat der Minister/innen bzw. der vorgelagerten Ratsarbeitsarbeitsgruppe zum einen und vom Europäischen Parlament zum anderen diskutiert. Der Rat hat eine Allgemeine Ausrichtung und das Europäische Parlament seinen Standpunkt zum Richtlinienvorschlag verabschiedet. Im weiteren Verfahren sind die zwischen den beiden Positionen noch bestehenden Divergenzen aufzulösen.
Laut Allgemeiner Ausrichtung des Rates sollen die Mitgliedstaaten mehr Freiheiten bei der Umsetzung der Richtlinie haben, etwa bei der Festlegung von Methoden und Grenzwerten. Wie u.a. vom Europaausschuss des Vorarlberger Landtags gefordert, soll die freiwillige Bodengesundheitszertifizierung entfallen. Ebenso sollen sich die bei Verstößen vorgesehenen Verwaltungsstrafen nicht an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Betroffenen orientieren - ebenfalls eine Vorarlberger Forderung. Dies wäre nämlich ein Novum im System des österreichischen Verwaltungsstrafrechts.
Diese beiden Änderungen finden sich auch im Parlamentsstandpunkt. Demgegenüber fordert das Parlament auch einige - eher kritisch zu bewertende - Änderungen des Richtlinienvorschlags. Dies sind z. B. ein kompliziert erscheinendes Stufen-System für die Auswahl der Monitoring-Parameter und die Bewertung mittels fünfteiliger Skala sowie mitgliedstaatenübergreifende Bodenbezirke. Auf Ebene der von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Bodenbezirke sollen die Richtlinienanforderungen erfüllt bzw. überwacht werden.
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