Bergführerwesen: Wanderführer - Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen EU/EWR-Mitgliedstaaten
Wanderführer aus anderen Bundesländern oder ausländischen Staaten, sofern sie in ihren Herkunftsländern rechtmäßig als Wanderführer niedergelassen sind, dürfen im Rahmen gelegentlicher Ausflüge vorübergehend in Vorarlberg tätig sein, ohne dass sie eine Bescheinigung des Bergführerverbandes erwerben müssen. Für eine nur vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung in Vorarlberg gelten die Bestimmungen hinsichtlich des Ausflugsverkehrs (siehe diesbezügliches EAP-Formular). Falls die Wanderung im Grenzbereich zu Vorarlberg liegt, müssen auch die Bestimmungen des Ausflugsverkehrs nicht angewendet werden, sofern die Wanderung außerhalb Vorarlbergs beginnt und endet.
Bei längerfristigen Aufenthalten, die nicht nur vorübergehend sind, spricht man von Niederlassung. In diesem Fall ist eine Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen durch den Bergführerverband erforderlich.
Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation nach den Vorarlberger Bestimmungen und können diese nicht durch Kenntnisse aufgrund einer Berufserfahrung oder aufgrund einer weiteren beruflichen Weiterbildung (Seminare, anderen Formen der Fortbildung) ausgeglichen werden, haben die Antragsteller die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang. Die Eignungsprüfung und der Anpassungslehrgang wird vom Vorarlberger Bergführerverband durchgeführt.
Dies gilt auch für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, sofern diese aufgrund des Rechts der EU oder eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
Termine und Fristen
keine
Kosten und Zahlungen
Grundsätzlich fallen keine Kosten an. Allfällige Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgänge werden aufwandsentsprechend vom Bergführerverband verrechnet.
Online-Formulare
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Voraussetzungen
Dem Antrag sind anzuschließen:
a) Ausbildungsnachweise der zuständigen Stelle,
b) Nachweise über eine Berufsausübung und der beruflichen Fortbildung,
c) Nachweise über Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildungen und Prüfungen (Lehrpläne und Ähnliches),
d) Nachweise über die Staatsangehörigkeit und
e) allenfalls eine Urkunde, die eine entsprechende Namensänderung dokumentiert.
Nachweise können sowohl im Original oder Kopie eingereicht werden. Falls Zweifel über die Echtheit besteht, kann eine beglaubigte Kopie verlangt werden. Bei Nachweisen nach lit. a bis d ist auf Verlangen, soweit sie nicht in deutscher Sprache sind, eine Übersetzung durch ein zertifiziertes Übersetzungsbüro beizulegen.
Zusätzliche Informationen
Der Bergführerverband hat auf Antrag Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise über den Abschluss einer Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG, die einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne des jeweiligen Abschnittes des Bergführergesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen anzuerkennen.
Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Qualifikation und der Qualifikation, die im Abschnitt Wanderführer des Bergführergesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind und können diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis oder beruflichen Weiterbildung ausgeglichen werden, hat der Bergführerverband die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass der Erwerb der fehlenden Qualifikation durch Ablegung einer Eignungsprüfung oder durch den Besuch eines Anpassungslehrgangs binnen vier Jahre nachzuweisen ist.
Zuständige Stelle
Voralrberger Bergführerverband:
Kontakt: +43(0)6642234935; vorarlberg@bergfuehrer.at; www.bergfuehrer.at/vorarlberg
Authentifizierung und Signatur
Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
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Für den Inhalt verantwortlich
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6900 Bregenz
Letzte Aktualisierung
16.10.2019
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