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Bergführerwesen: Canyoning-Führer - Konzession

Der Canyoning-Führer ist berechtigt, sich als Führer oder Begleiter bei Canyoning-Touren zu betätigen. Für die Tätigkeit als Canyoning-Führer bedarf es der behördlichen Bewilligung (Konzession).

English version

Termine und Fristen

Die Tätigkeit darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Befugniserteilung (Konzession) ausgeübt werden.

Kosten und Zahlungen

€ 72,90 Landes-Verwaltungsabgabe
€ 47,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für den Antrag
€ 83,60 Gebühr nach dem Gebührengesetz für die amtliche Ausfertigung
Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).

Falls ein Gutachten eines nicht amtlichen Sachverständigen notwendig ist, wird dies vorab gesondert mitgeteilt.

Voraussetzungen

Die Konzession ist von der Landesregierung auf Antrag Personen zu erteilen, die
a) eine fachliche Befähigung nachweisen können,
b) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind,
c) das 18. Lebensjahr vollendet haben und
d) verlässlich, für den Beruf körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind.

Ein nur vorübergehendes Tätigwerden in Vorarlberg (sogenannter Ausflugsverkehr) ist auch ohne Konzession zulässig.
Vor Beendigung der gesamten Ausbildung zum Canyoning-Führer besteht die Möglichkeit der Anerkennung als Canyoning-Führeranwärter durch den Bergführerverband. Die Anerkennung des Canyoning-Führeranwärters ist auf drei Jahre befristet.

Zusätzliche Informationen

Ergänzend zum Punkt Voraussetzungen:


Die fachliche Befähigung ist durch die Ablegung der Canyoning-Führerprüfung nach § 6 Bergführergesetz oder durch die Anerkennung nach den §§ 10 und 11 Bergführergesetz nachzuweisen. Die Landesregierung kann im Einzelfall andere Ausbildungen als Ersatz für die Ausbildung und Prüfung anerkennen, wenn die Gleichwertigkeit zur Ausbildung und Prüfung der Canyoning-Führer nach den Vorarlberger Bestimmungen gegeben ist. Ausbildungsnachweise anderer Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, mit denen es mit der Europäischen Union Staatsverträge über deren Gleichstellung gibt, werden durch die Vorarlberger Landesregierung anerkannt, sofern keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Können wesentliche Unterschiede nicht durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen ausgeglichen werden, wird dem Antragsteller eine entsprechende Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang bescheidmäßig vorgeschrieben.

Die notwendige Verlässlichkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstaatliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.

Die notwendige körperliche und geistige Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die erforderliche körperliche und geistige Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die körperliche und geistige Eignung anzuerkennen.


Die Nachweise und Bescheinigungen hinsichtlich Verlässlichkeit oder körperliche und geistiger Eignung dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein

Zuständige Stelle

Amt der Vorarlberger Landesregierung, Amtsstelle Sportreferat

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs und Problemlösungsdienste

eap@vorarlberg.gv.at

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Vorarlberger Landesregierung
Römerstraße 15
6900 Bregenz

Letzte Aktualisierung

16.10.2019

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