Beitrag zur Klimaneutralität der EU: Gebäude mit Null Emissionen bis 2050
Am 08. Mai 2024 wurde die kürzlich vom Rat der Minister/innen und dem Europäischen Parlament verabschiedete neue Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Hauptvorgabe ist, bis 2030 alle neuen und bis 2050 alle bestehenden Gebäude in der EU als Nullemissionsgebäude zu bauen bzw. zu renovieren.
Worum geht es bei der Neuregelung?
Mit der Neufassung der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden soll der Gebäudesektor zum Ziel der EU, bis 2050 klimaneutral zu werden, beitragen. Mehr als ein Drittel aller Treibhausgasemissionen in der EU entfallen auf Gebäude. Es ist also wichtig, den Gebäudebestand in der EU zu dekarbonisieren, um die Nachhaltigkeitsziele des Europäischen Grünen Deal zu erreichen.
Was sind die wesentlichen Elemente der neuen Richtlinie?
Die Mitgliedstaaten müssen den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch aller Wohngebäude schrittweise reduzieren und zwar bis 2030 um 16% und bis 2035 um 20% - 22%. Wie sie dies erreichen, bleibt ihnen freigestellt. Damit wird es – anders als ursprünglich vorgesehen – von EU-Ebene nur eingeschränkte individuelle Sanierungspflichten für Gebäude geben, sondern allgemeine Vorgaben zur Reduktion des Energieverbrauchs. Lediglich für Nichtwohngebäude sind Sanierungspflichten vorgesehen, bis 2030 müssen 16% bzw. bis 2033 26% des energetisch schlechtesten Bestands renoviert werden. Aber auch bei Wohngebäuden müssen die Mitgliedstaaten bis 2050 55% an Energieeinsparung durch Renovierung der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz erreichen. Ausnahmen können die Mitgliedstaaten für denkmalgeschützte Gebäude und bestimmte Gebäudetypen, wie etwa Kirchen oder Militärgebäude, vorsehen.
Bis 2050 sollen grundsätzlich alle Gebäude den Standard eines Netto-Null-Emissions-Gebäudes erlangen. Ab 2030 sind alle neuen Gebäude als Netto-Null-Emissions-Gebäude zu errichten, für neue öffentliche Gebäude gilt dieser Standard bereits ab 2028. Umfassende Renovierungen sind einer Neuerrichtung gleich zu halten.
Was sind Netto-Null-Emissionsgebäude?
Netto-Null-Emissionsgebäude dürfen - wie ihr Name schon vermuten lässt - keine CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen an ihrem Standort verursachen. Dazu ist von den Mitgliedstaaten für den maximal zulässigen Energieverbrauch ein Grenzwert festzulegen. Der noch verbleibende Energiebedarf des Gebäudes darf ausschließlich gedeckt werden durch am Standort des Gebäudes oder in dessen Nähe erzeugte, erneuerbare Energie, von einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft gelieferte Energie, Energie aus einem effizienten Fernwärme- oder Fernkältesystem oder Energie aus sonstigen kohlenstofffreien Quellen.
Was gibt die Richtlinie für fossile Heizungen oder Solaranlagen vor?
Um den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen bei der Wärme- und Kälteversorgung zu erreichen, dürfen ab 2040 keine Heizkessel mehr genutzt werden, die mit fossilen Brennstoffen (z.B. Öl, fossilem Gas) betrieben werden. Zudem ist die Förderung fossiler Heizungen nur noch bis 2025 möglich. Die Richtlinie enthält aber auch Vorgaben zur Solarnutzung: neue Gebäude sind so zu planen, dass sie sich für die Installation von Solaranlagen eignen. Zudem soll die öffentliche Hand bei bestehenden Gebäuden eine Vorreiterrolle einnehmen und ab 2027 auf ihren Gebäuden schrittweise Solaranlagen installieren.
Auch in punkto E-Mobilität sind Neuerungen vorgesehen: Bei neuen Wohngebäuden sowie bei solchen, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sollen nach Möglichkeit für jeden Stellplatz eine Vorverkabelung für die spätere Errichtung von Ladepunkten errichtet wird, Auch für die Ladeinfrastruktur für E-Fahrräder werden Mindeststandards definiert.
Wie sind die Regelungen umzusetzen?
Bei der beschlossenen Regelung handelt es sich um eine Richtlinie, sie ist deshalb in nationales Recht, Gesetze bzw. Verordnungen, umzusetzen, in Österreich u.a. in die baurechtlichen Regelungen der Länder.
Außerdem müssen die Mitgliedstaaten laut Richtlinie an Stelle der bisherigen langfristigen Renovierungstrategie nationale Gebäuderenovierungspläne erstellen. Diese sind der Europäischen Kommission bis Ende 2025 als Entwurf vorzulegen und müssen mit Anfang 2027 in Kraft treten.
Wesentlicher Inhalt des nationalen Gebäuderenovierungsplans ist ein Überblick über den nationalen Baubestand und ein konkreter Fahrplan, um das Ziel des dekarbonisierten Gebäudebestands bis 2050 zu erreichen. Dazu sind Zwischenziele für die jährliche Sanierungsrate und den Primär- und Endenergieverbrauch des nationalen Gebäudebestands für die Jahre 2030, 2040 und 2050 zu definieren.
Wo finden Sie weitergehende Informationen?
Den verabschiedeten Richtlinientext finden Sie hier
Fragen und Antworten zur überarbeiteten Richtlinie finden Sie hier