Archivale des Monats Juni 2024
Gesetzesentwurf betreffend das Verbot der Wahrsagerei gegen Entgelt, 1952
Verbotene Zukunft
Horoskope, Handlesen oder das Kartenlegen, all das und noch viel mehr hat sich entwickelt, weil die Menschen mehr über ihre Zukunft wissen wollten und wollen. Die Meinungen darüber gehen weit auseinander und reichen von tiefster Überzeugung über Belustigung bis hin zur Ablehnung.
1948 stand man im Amt der Vorarlberger Landesregierung der Wahrsagerei eindeutig ablehnend gegenüber. Die Polizeiabteilung ersuchte das Präsidium zu prüfen, inwieweit nach dem Kompetenzartikel der Landtag zur Erlassung eines Verbotsgesetzes über die Besteuerung der Dummheit der Zeitgenossen zuständig erscheint. In seinem Gutachten stellte der zuständige Beamte des Präsidiums einleitend fest: Da die Ausbeutung der Neugier und der Dummheit der Menschen zu gewinnsüchtigen Zwecken aber doch immer gegen die guten Sitten verstösst, ist eine Unterbindung dieses Unfuges nur von einer Rechtsvorschrift zu erhoffen, durch welche zumindest die Ausübung der Zukunftsdeutung gegen Entgelt betroffen wird. Er kommt dann auch zum Ergebnis, dass es je nach Auslegung der Rechtslage möglich sei, dass der Landtag ein entsprechendes Gesetz beschließt. Der im Anschluss an das Gutachten ausgearbeitete Gesetzesentwurf betreffend das Verbot der Wahrsagerei gegen Entgelt sah Geldstrafen bis zu 1.000 Schilling oder Arrest bis zu einem Monat vor.
Das Gesetz wurde aber nicht beschlossen. Als im Februar 1952 das Amt der Steiermärkischen Landesregierung über die Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer bei allen Landesverwaltungen nachfragte, ob es landesgesetzliche Regelungen für die entgeltliche Wahrsagerei in Form des Kartenlegens, Kaffeesatzlesens, der Zeichen- und Traumdeutung, der Geisterbefragung und Geisterbeschwörung, sowie der Hellseherei (Telepathie) gäbe, war die Antwort aus Vorarlberg ein nein.
| Clemens Andreasch
Quelle: VLA, Amt der Vorarlberger Landesregierung III, Prs 321/1952.
Weitere Quellen:
- VLA, Amt der Vorarlberger Landesregierung III, Ia 56/1949.
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