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Apostille und diplomatische Beglaubigung

Legalisation von Urkunden zur Vorlage im Ausland

Urkunden müssen grundsätzlich beglaubigt werden, um in einem anderen Land verwendet werden zu können. Diese Form der Beglaubigung für den internationalen Rechtsverkehr wird diplomatische Beglaubigung oder Legalisation (früher auch Legalisierung) genannt. Es handelt sich dabei um einen Formalakt, welcher die Echtheit einer Unterschrift, des Siegels/des Stempels und der Eigenschaft, in der der Unterzeichnende gehandelt hat, bestätigt.

Sind sowohl der Ausstellerstaat der Urkunde als auch der Zielstaat, in dem die Urkunde verwendet werden soll, dem "Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung" (BGBl. Nr. 27/1968, idgF.) beigetreten und haben diese keinen Einspruch gegen den Beitritt des jeweils anderen Staates erhoben, ist keine diplomatische Beglaubigung von Urkunden erforderlich. In diesem Fall müssen Urkunden von den dazu bestimmten Behörden des Ausstellerstaats mit einer "Apostille" versehen werden, um im Zielstaat verwendet werden zu können.

Besteht zwischen dem Ausstellerstaat sowie dem Zielstaat kein bilaterales oder multilaterales Abkommen über eine Beglaubigungsfreiheit und sind diese auch nicht dem "Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung" (BGBl. Nr. 27/1968) beigetreten, so sind öffentliche Urkunden grundsätzlich mit einer "diplomatischen Beglaubigung" zu versehen. 

Welche Kosten fallen an?

Gemäß Gebührengesetz 1957 fallen Gebühren in der Höhe von 17,50 Euro (14,30 Euro Bundesgebühr und 3,20 Euro Bundesverwaltungsabgabe) je Legalisation an. Bei Urkunden bezüglich der Staatsbürgerschaft fallen Gebühren in der Höhe von € 14,30 Bundesstempelgebühr und € 5,00 Landesverwaltungsabgabe an. Bei schriftlichen Anträgen ist zusätzlich eine Eingabegebühr in der Höhe von 14,30 Euro zu entrichten. 

Wer ist für die Anbringung von Apostillen zuständig?

In Österreich wird die Zuständigkeit für die Ausstellung der Apostille durch das Bundesgesetz über die Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (Apostillegesetz – ApostG), BGBl.Nr. 28/1968, idgF.) geregelt.

Dementsprechend ist auch hier vorweg zu unterscheiden, welchem Tätigkeitsbereich die Urkunde entsprungen ist. Für die Anbringung von Apostillen auf Personenstandsurkunden (Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Partnerschaftsurkunden und Sterbeurkunden) und mehrsprachischen Auszügen aus solchen Einträgen, Registerauszügen (Teil- und Gesamtregisterauszüge), Meldebestätigungen und Strafregisterbescheinigungen ist das Amt der Vorarlberger Landesregierung zuständig.

Wer ist für die Anbringung einer diplomatischen Beglaubigung zuständig?

In Österreich ist die diplomatische Beglaubigung stufenweise aufgebaut. Hat die Urkunde eine Verwaltungsbehörde ausgestellt, so ist zunächst die Bezirkshauptmannschaft, in deren Bezirk die Urkunde bzw. Bescheinigung/Bestätigung ausgestellt wurde, zuständig.

Die Überbeglaubigung erfolgt im Anschluss im Amt der Vorarlberger Landesregierung.

Der letzte Beglaubigungsschritt wird dann durch das Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten durchgeführt.

Wer ist für die Anbringung einer elektronischen Apostille zuständig?

Bei elektronisch ausgestellten Urkunden (bspw. Strafregisterbescheinigungen), die der zuständigen Behörde ohne Medienbruch elektronisch übermittelt werden, können nunmehr bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen die im elektronischen Signatur- oder Siegelzertifikat enthaltenen Daten mittels elektronischer Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) bestätigt werden.

Zuständig ist hiefür das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

Was ist eine beglaubigte Abschrift (Kopie) und wo bekomme ich eine für meine Urkunde?

Die beglaubigte Abschrift (Kopie) ist eine Bestätigung, dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt.

Dies kann durch eine mit öffentlichem Glauben versehende Urkundsperson (z.B. Notarin/Notar), ein Bezirksgericht oder die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht durch jede Behörde) erfolgen.

 


Informelle Links:

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/urkunden-und-beglaubigung-apostille/beglaubigung-apostille/

http://fabsits.heimat.eu/

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Weitere Informationen

Die Anbringung einer Apostille erfolgt im Amt der Vorarlberger Landesregierung. Die Kontaktdaten der betreffenden Stellen für die Anbringung einer Beglaubigung finden Sie als PDF im Anhang.