Bewilligung des Betriebs einer außerschulischen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung
Betriebsaufnahmeverfahren ( § 9 KBBG)
Der Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann erst dann rechtmäßig aufgenommen werden, wenn seitens der Landesregierung die dafür erforderliche Betriebsbewilligung mit Bescheid erteilt worden ist oder diese ex lege als erteilt gilt.
Die rechtmäßige Aufnahme des Betriebs einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung setzt weiters voraus, dass gegebenenfalls auch die nach den baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung bzw. Berechtigung zur Bauausführung vorliegt. Zudem muss vor der Betriebsaufnahme auch eine allenfalls nach dem BauG erforderliche Berechtigung zur Benützung des betreffenden Gebäudes bzw. Bauwerkes vorliegen (vgl. § 44 BauG).
Verfahren
Die Erteilung der Betriebsbewilligung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Die Beantragung hat über das zur Verfügung gestellte Onlineformular zu erfolgen.
Diesem Antrag sind anzuschließen:
- Angaben zum Rechtsträger und zum Standort
- Angaben zu den pädagogischen Erfordernissen (pädagogisches Konzept)
- Angaben zur erforderlichen personellen und sachlichen Ausstattung (insbesondere in Bezug auf die Zahl und Qualifikation des Betreuungspersonals sowie die verfügbaren Räumlichkeiten)
- Angaben zur Organisation der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung (insbesondere zur Art und Anzahl der Gruppe, zu den maximalen Gruppengrößen und zu den geplanten Öffnungszeiten)
Die pädagogischen Fachaufsichten haben im Bewilligungsverfahren ein Anhörungsrecht. Die Betriebsbewilligung ist binnen zwei Monaten nach Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid zu erteilen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Auch bei wesentlichen Änderungen des Betriebs der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung ist ein Antrag auf Änderung der Betriebsbewilligung zu stellen (§ 9 Abs. 5 KBBG). Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
- Gruppenerweiterung
- Umzug
- Änderung der Gruppenart
- Trägerwechsel
- Schließung
- Änderung der Öffnungszeiten (z.B.: von Halbtag auf Ganztag)
- Sonstiges
Bewilligungsfiktion nach § 9 Abs 4 KBBG:
Liegt ein vollständiger Antrag vor und wird kein Bescheid innerhalb der dort genannten Frist erlassen, gilt die Betriebsbewilligung von Gesetzes wegen als erteilt. Die Landesregierung hat den Eintritt dieser Rechtfolge (Bewilligungsfiktion) ohne unnötigen Aufschub dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.
Kontaktdaten
Elementarpädagogik, Schule und Gesellschaft
Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz
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