Allgemeines
Spätestens alle fünf Jahre werden die 36 Mitglieder des Vorarlberger Landtags – Abgeordnete oder Mandatare genannt – neu gewählt. Die Landesbürgerinnen und Landesbürger entscheiden mit ihrer Stimme über die politische Zusammensetzung des Landesparlaments und damit über die Ausrichtung der Landespolitik.
Die Abwicklung der Landtagswahl ist eine administrative Aufgabe der Landesverwaltung. Zuständig ist die im Landhaus angesiedelte Landeswahlbehörde. Informationen zu den Wahlen im Allgemeinen erhalten Sie auf der Website des Amtes der Vorarlberger Landesregierung unter "Alles zu Wahlen".
Die rechtlichen Grundlagen der Landtagswahl sind im Landtagswahlgesetz (LWG) geregelt.
Aktives Wahlrecht – Wer kann wählen?
Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl Landesbürger oder Landesbürgerin ist, im Landesgebiet seinen Hauptwohnsitz hat und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist.
Wahlberechtigt sind außerdem Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland, die aber früher in Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz hatten und nicht länger als zehn Jahre im Ausland leben.
Die Wählerinnen und Wähler müssen spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Passives Wahlrecht - Wer kann gewählt werden?
Bei der Wahl treten wahlwerbende Gruppen (Parteien) an, die Listen mit Namen von Personen rechtzeitig bei der Wahlbehörde eingereicht haben, die für die Wahl kandidieren wollen.
In den Landtag gewählt werden können alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wahlvorgang - Wie wird gewählt?
Die Wahl findet in sogenannten Wahlkreisen statt (Bezirke Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch). Dabei spielt die Einwohnerzahl eine wichtige Rolle. Das Wahlrecht kann direkt in einem Wahllokal oder auch mittels Briefwahl, also Stimmabgabe im Postwege, erfolgen.
Verteilung der Mandate
Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Parteien erfolgt nach dem sogenannten Verhältnisgrundsatz. Das heißt, dass der Anteil der Parteien an den Gesamtmandaten in etwa dem Anteil an Wählerstimmen entspricht.
Zum Beispiel:
Wenn eine Partei 40 Prozent der Stimmen hat, dann soll sie auch 40 Prozent der Mandate erhalten. Da die Mandatsverteilung ein höchst kompliziertes Verfahren ist, ergeben sich in der Praxis allerdings immer wieder gewisse Abweichungen von einigen Prozentpunkten.