Asset-Herausgeber

Zurück Strategische Umweltprüfung

Strategische Umweltprüfung

Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, müssen einer strategischen Umweltprüfung unterzogen werden.

Die strategische Umweltprüfung (SUP) ist in der EU-Richtlinie 2001/42/EG verankert. Ziel der Richtlinie ist es, umweltbezogene Erwägungen in die Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einzubeziehen. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, müssen daher einer strategischen Umweltprüfung unterzogen werden.

In Österreich wurde die Richtlinie in verschiedenen Materiengesetzen, wie beispielsweise dem Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz oder dem Vorarlberger Straßengesetz, umgesetzt. So ist eine SUP zum Beispiel bei der Erstellung des Landes-Abfallwirtschaftsplanes und der Festlegung von Straßenkorridoren vorgesehen. Auch im Vorarlberger Raumplanungsgesetz ist die SUP normiert, wobei Landesraumpläne, Räumliche Entwicklungspläne und Flächenwidmungspläne während ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Erlassung und Änderung einer SUP zu unterziehen sind, sofern sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Die Einschätzung, ob erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, kann in einem vorgelagerten Verfahren, der sogenannten Umwelterheblichkeitsprüfung (UEP) getroffen werden. Muss mit erheblichen Umweltauswirkungen gerechnet werden, ist eine SUP durchzuführen, in deren Zuge ein Umweltbericht erstellt wird, in dem die Umweltauswirkungen beschrieben werden. Auch eine Darstellung des Umweltzustandes und dessen voraussichtlicher Entwicklung bei Nichtdurchführung des Planes oder Programmes, eine Alternativenprüfung und die Maßnahmen, die getroffen werden, um die Umweltauswirkungen zu verhindern, zu verringern oder auszugleichen, sind Teil eines Umweltberichtes. Der Umweltbericht bildet schlussendlich einen Teil der Plan- und Programmdokumentation.

Der im Zuge einer strategischen Umweltprüfung ausgearbeitete Umweltbericht bildet dann einen Teil des Erläuterungsberichtes über den Entwurf des Landesraumplanes oder Flächenwidmungsplanes.

Die Behördenzuständigkeit richtet sich nach der Art des Planes oder Programms. Die Erlassung und Änderung von Flächenwidmungsplänen fällt in den Kompetenzbereich der Gemeinden. Die Abteilung Umweltschutz unterstützt die Gemeinden bei der Durchführung von UEP für Flächenwidmungspläne und beurteilt im Zuge der SUP die inhaltliche Vollständigkeit der Umweltberichte.

Nicht zu verwechseln ist die strategische Umweltprüfung mit der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Während erstere die Berücksichtigung von Umweltaspekten in der Planungsphase sicherstellt, hat die Umweltverträglichkeitsprüfung die Beurteilung der Umweltauswirkungen von konkreten Projekten, wie beispielsweise Betriebserrichtungen oder Straßenbauvorhaben, zum Inhalt.

Kontaktdaten

Umwelt- und Klimaschutz

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Jahnstraße 13-15, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 24505

F +43 5574 511 924595

umwelt@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.

Weitere Kontaktinformationen

Kontaktperson: Andreas Grabher