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Strahlenschutz

Das Strahlenschutzgesetz 2020 (StrSchG 2020) ist ein Bundesgesetz und sieht Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen vor.

Das StrSchG 2020 ist ein Bundesgesetz und sieht Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen vor.

Für die Vollziehung dieses Gesetzes ist in mittelbarer Bundesverwaltung das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Gesundheit und Sport (IVb), zuständig.

Bewilligungspflicht

Unter anderem regelt das Strahlenschutzgesetz die Bewilligungspflicht von Röntgengeräten. Dies betrifft vor allem Arztpraxen, Krankenhäuser, Veterinärmediziner und gewerbliche Betriebe. Es handelt sich grundsätzlich um ein zweistufiges Bewilligungsverfahren. Für die Anträge sind folgende Formulare zu verwenden:

  • Antrag § 16 StrSchG 2020 – Errichtungsbewilligung
  • Antrag § 17 StrSchG 2020 – Bewilligung der Ausübung von Tätigkeiten

Gemäß § 9 AllgStrSchV 2020 kann das zweistufige Bewilligungsverfahren (Errichtungsbewilligung und Bewilligung der Ausübung von Tätigkeiten) für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 Kilovolt in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden, sofern die erforderlichen bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen bereits vorhanden sind. Für diesen Fall ist folgendes Formular zu verwenden:

  • Antrag §§ 16 und 17 StrSchG 2020 iVm § 9 Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 (AllgStrSchV 2020) – Bewilligung der Errichtung und der Ausübung von Tätigkeiten im gemeinsamen Verfahren

Hinweis: Bitte klären Sie mit der zuständigen Strahlenschutzbehörde im Voraus, ob im konkreten Fall ein gemeinsames Behördenverfahren möglich ist.

Änderung der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen

Bei jeder strahlenschutzrelevante Änderung einer Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen finden die gesetzlichen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht sinngemäß Anwendung (§ 18 StrSchG 2020).

Wechsel der Inhaberin/des Inhabers

Durch den Wechsel der Inhaberin/des Inhabers einer Bewilligung wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt (§ 20 Abs 1 StrSchG 2020).

Die Rechtsnachfolgerin/der Rechtsnachfolger oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, die vertretungsbefugten Personen haben der zuständigen Behörde unverzüglich einen solchen Wechsel bekannt zu geben (§ 20 Abs 2 StrSchG 2020).

Beendigung und Unterbrechung von Tätigkeiten, Erlöschen von Bewilligungen

Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw das meldepflichtige Unternehmen hat der zuständigen Behörde – außer in Fällen einer befristeten Bewilligung – unverzüglich die Beendigung einer Tätigkeit oder die Unterbrechung einer Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren schriftlich zur Kenntnis zu bringen (§ 22 Abs 1 StrSchG 2020).

Eine Bewilligung gemäß den §§ 16 oder 17 StrSchG 2020 erlischt gemäß § 22 Abs 2 StrSchG 2020 unter anderem

  • 1. mit Beendigung der bewilligten Tätigkeit,
  • 2. mit Unterbrechung der bewilligten Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren,
  • […].

Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen (§ 22 Abs 3 StrSchG 2020).

Wechsel in der Person der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten

Für eine Bewilligung gemäß §§ 15 bis 17 StrSchG 2020 ist grundlegende Voraussetzung Strahlenschutzfachwissen im Unternehmen. Dazu muss vom Unternehmen eine Strahlenschutzbeauftragte/ein Strahlenschutzbeauftragter gegenüber der Behörde benannt werden.

Ein Wechsel in der Person der/des der Behörde genannten Strahlenschutzbeauftragten ist von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber unter Nennung der/des neuen Strahlenschutzbeauftragten und Anschluss der erforderlichen Aus- und Fortbildungsnachweise unverzüglich der zuständigen Behörde bekanntzugeben (§ 65 Abs 1 StrSchG 2020).

Überprüfung der bewilligten Tätigkeit

Die Bewilligungsbehörde überprüft gemäß § 61 StrSchG 2020 die bewilligte Tätigkeit in regelmäßigen Abständen. Dabei werden die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das StrSchG 2020 sowie die AllgStrSchV 2020) und die Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen kontrolliert. Das vorgeschriebene Intervall der Überprüfung hängt von der Art der Tätigkeit ab.

Kosten

Die Kosten der Verfahren richten sich nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl Nr 24/1983, sowie der Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl Nr 12/2005, in Verbindung mit § 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, und dem Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl Nr 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung.

Kontaktdaten

Gesundheit und Sport

Postanschrift: Landhaus, 6901 Bregenz

Standortanschrift: Landhaus, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 24205

F +43 5574 511 924295

gesundheitundsport@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.

Weitere Kontaktinformationen

Abteilung VIc – Maschinenbau und Elektrotechnik, Tel: +43(0)5574/511-26405