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Spitalbehördliche Bewilligungsverfahren und Informationen für Rechtsträger von Krankenanstalten

Spitalbehördliche Bewilligungsverfahren (Vorabfeststellung des Bedarfs, Errichtungsbewilligung, Betriebsbewilligung, Genehmigung ärztliche Leitung) und relevante Informationen für Rechtsträger von Krankenanstalten nach dem Spitalgesetz.

Krankenanstalten dürfen nach dem Spitalgesetz nur mit Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden. Im Rahmen des Verfahrens für die Errichtungsbewilligung ist eine Bedarfsprüfung durchzuführen. Auch bei Neu-, Zu- und Umbauten bestehender Krankenanstalten ist dieses zweistufige Bewilligungsverfahren erforderlich. Zudem ist die ärztliche Leitung der Krankenanstalt bzw. sind die ärztlichen Leitungen von Organisationseinheiten spitalbehördlich zu genehmigen. 

Folgende Anträge stehen für Sie als Formulare zum Download bereit:

  • Vorabfeststellung Bedarf
  • Errichtungsbewilligung
  • Betriebsbewilligung
  • Genehmigung ärztliche Leitung

Zudem steht unter Downloads ein Ablaufschema zur Bedarfsprüfung und Informationen über Pflichten von Rechtsträgern einer Krankenanstalt nach dem Spitalgesetz zur Verfügung (Überblick Anzeige- und Bewilligungspflichten).

Termine und Fristen

Die Errichtung bzw. der Betrieb darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Bewilligung ausgeübt werden.

Kosten und Zahlungen

€ 14,30 Gebühr nach dem Gebührengesetz für jeden Antrag
€ 21,70 Gebühr je ½ Stunde je Behördenvertreter für nach der Landeskommissionsgebührenverordnung für außerhalb des Amtes vorgenommene Amtshandlungen der Landesbehörden
Die weiteren Kosten hängen von der Anzahl der eingereichten Beilagen ab (€ 3,90 pro Bogen (= vier DIN A 4-Seiten), maximal € 21,80 pro Beilage).

Falls ein Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen notwendig ist, wird dies vorab gesondert mitgeteilt.

Voraussetzungen

Errichtungsbewilligung:

Persönliche Voraussetzungen:

Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person geeignet ist.

Die Eignung gilt als gegeben, wenn aufgrund der persönlichen Fähigkeiten, des Charakters und des Vorlebens ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb gewährleistet ist. Die Eignung ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die antragstellende Person wegen Übertretung von Vorschriften auf dem Gebiet des Krankenanstaltenrechtes oder des Gesundheitswesens rechtskräftig bestraft worden ist und von ihr deshalb ein ordnungsgemäßer Anstaltsbetrieb nicht erwartet werden kann.

Bei juristischen Personen, offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften müssen die zur Vertretung nach außen berufene Person sowie Gesellschafter und Gesellschafterinnen mit einer beherrschenden Stellung die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

Die notwendige Verlässlichkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen.

Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind.
 

Werden im Herkunftsmitgliedstaat solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung nachgewiesen werden. Ist dies im Herkunftsmitgliedstaat nicht vorgesehen, kann der Nachweis durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.

Sachliche Voraussetzungen:

Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

a) ein Bedarf besteht oder von der Bedarfsprüfung abzusehen ist (§ 18a);

b) das Eigentumsrecht oder ein sonstiges Recht zur Benützung der in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen ist und

c) die vorgesehene Betriebsanlage den allgemeinen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht und nach ihrer Lage und Beschaffenheit die Behandlung der Patienten und Patientinnen nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft gewährleistet.

Betriebsbewilligung:

Sachliche Voraussetzungen:

Krankenanstalten dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden (Betriebsbewilligung).

 Die Betriebsbewilligung ist – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen und Auflagen – zu erteilen, wenn

a) die Errichtungsbewilligung erteilt wurde;

b) die Krankenanstalt entsprechend der Errichtungsbewilligung ausgeführt wurde und bei bettenführenden Krankenanstalten, für die es hinsichtlich ihres Anstaltszwecks und Leistungsangebots eine verbindliche Planung im RSG gibt, die Vorgaben des RSG erfüllt sind;

c) die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und die Betriebsanlage sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen;

d) die Bezeichnung der Krankenanstalt oder von Organisationseinheiten einer Krankenanstalt zu keinem Zweifel über die Art des Anstaltsbetriebes Anlass gibt;

e) Nachweise erbracht werden, dass für ein angemessenes Qualitätsniveau und die Beachtung der Strukturqualitätskriterien Sorge getragen wird;

f) eine Anstaltsordnung vorliegt und gegen diese keine Bedenken bestehen;

g) für die Leitung des ärztlichen (zahnärztlichen) Dienstes und die Leitung der fachrichtungsbezogenen und sonst im § 32 Abs. 3 genannten Organisationseinheiten fachlich geeignete Ärzte oder Ärztinnen (Zahnärzte oder Zahnärztinnen) namhaft gemacht wurden sowie glaubhaft gemacht wird, dass auch sonst die nach dem Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot erforderliche personelle Ausstattung gewährleistet sein wird und

h) der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist, sofern eine solche gemäß § 28a erforderlich ist.

Die Betriebsbewilligung ist an die Bedingung zu knüpfen, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes der Anstaltsbetrieb aufgenommen wird. Diese Frist kann von der Landesregierung bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände verlängert werden. Nach Ablauf der Frist verliert die Betriebsbewilligung ihre Gültigkeit.

Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die Vorgaben des RSG und die oben genannten Voraussetzungen lit. c, e, f und g erfüllt sind. Die Bewilligung zum Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums eines Krankenversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn die obigen Voraussetzungen lit. c, f und g erfüllt sind und eine Errichtungsbewilligung vorliegt.

Der Bewilligung unterliegende Veränderungen einer Krankenanstalt:

Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen alle wesentlichen Veränderungen im Betrieb, im Leistungsangebot, in der personellen und sachlichen Ausstattung, im räumlichen Bestand und in der Organisation der Krankenanstalt. Als solche gelten insbesondere:

a) eine Verlegung der Betriebsstätte;

b) eine Veränderung der Art der Krankenanstalt (§ 3);

c) eine Veränderung der Type einer allgemeinen Krankenanstalt (§ 10);

d) eine Änderung des Aufgabenbereiches oder des Zweckes der Krankenanstalt;

e) Zu- oder Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt wesentlich verändern;

f) räumliche Veränderungen von Organisationseinheiten, für die Strukturqualitätskriterien festgelegt sind;

g) eine Errichtung neuer oder eine Auflassung bestehender fachrichtungsbezogener Organisationseinheiten oder folgender sonstiger Organisationseinheiten: Anstaltsambulatorien, die als interdisziplinäre (Fach)Ambulanzen geführt werden, Laboratorien oder Institute;

h) eine Errichtung eines geschlossenen Bereiches in Sonderkrankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie;

i) die Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte ausgenommen Ersatzanschaffungen;

j) die Bildung einer Krankenanstalt mit mehreren Standorten (Mehrstandortkrankenanstalt) aus bestehenden, eigenständigen Krankenanstalten;

k) die Bildung standortübergreifender Abteilungen.

Bei einem Bewilligungsverfahren betreffend eine Veränderung, gelten die zuvor genannten angeführten Voraussetzungen. Das Verfahren kann auch von Amts wegen eingeleitet werden. Bei Veränderungen muss eine Bedarfsprüfung nur dann stattfinden, wenn durch die Veränderung das Leistungsangebot erweitert oder der Einzugsbereich verändert wird.

Für die Erwerbung oder Erweiterung von selbständigen Ambulatorien eines Krankenversicherungsträgers sind ebenfalls die zuvor dargelegten Voraussetzungen anzuwenden.

Zuständige Stelle

Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Gesundheit und Sport

Authentifizierung und Signatur

Eine elektronische bzw. händische Utnerfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide der Landesregierung kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Landesregierung einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen. Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs und Problemlösungsdienste

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Abteilung Gesundheit und Sport (IVb) 

gesundheitundsport@vorarlberg.at 

Tel. +43 5574 511 24205

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Vorarlberger Landesregierung

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Letzte Aktualisierung

12.12.2023

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