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Zurück Sie haben eine Beschwerde? Sie fühlen sich getäuscht oder irregeführt?

Sie haben eine Beschwerde? Sie fühlen sich getäuscht oder irregeführt?

War eine gekaufte Ware nicht mehr in Ordnung? Sind Sie auf Grund einer Mahlzeit erkrankt? Ist Ihnen mangelnde Hygiene aufgefallen? Sind sie durch Werbe-Aussagen, Kennzeichnungen oder Verkaufsgespräche getäuscht oder irregeführt worden? Wie bringe ich eine Parteienbeschwerde ein?

Bringen Sie die mangelhafte Ware zurück zum Lebensmittelhändler und verlangen Sie einen Umtausch. Jeder seriöse Händler, der um das Vertrauen seiner Kunden bemüht ist, wird diesem Verlangen sicher nachkommen. Vergessen Sie nach Möglichkeit nicht, den Kassenbeleg mitzunehmen.

In folgenden Fällen sollten Sie sich nicht scheuen, sofort die Amtliche Lebensmittelkontrolle zu verständigen:

  • verdorbene Ware in einem Lebensmittelbetrieb
  • Fremdkörper in Lebensmitteln
  • Erkrankungen nach dem Verzehr von Speisen oder Getränken
  • offensichtliche hygienische Mängel in einem Lebensmittelbetrieb
  • offensichtliche betrügerische Handlungen (Verlängerung der Haltbarkeitsdaten, gammelige Lebensmittel werden durch Tricks aufgepeppt, usw.).
  • Lebensmittel werden falsch behandelt (z.B. Kühlkette)
  • Lebensmittel werden falsch beworben, gekennzeichnet oder angepriesen (Irreführung bzw Täuschung)

Zur Weiterverfolgung der Angelegenheit sind folgende Angaben erforderlich:

  • Wann und wo wurde das Produkt gekauft? 
  • Kaufbeleg vorhanden? 
  • Wie wurde das Produkt transportiert? 
  • Wo wurde das Produkt zu Hause gelagert? 
  • Ist die Kennzeichnung des Produktes noch vorhanden? 
  • Welche Abweichungen haben Sie festgestellt? 
  • Sind Krankheitssymptome aufgetreten?
  • Durch welche Werbung, Kennzeichnung oder Anpreisungen fühlen Sie sich getäuscht bzw. irregeführt?

Kann ich die Beschwerde auch anonym vorbringen?
Ihre Beschwerde kann von der Amtlichen Lebensmittelkontrolle auch anonym behandelt werden.

Welche Kosten entstehen?
Es entstehen dem Beschwerdeführer keine Kosten. Es besteht allerdings kein genereller Anspruch auf weitergehende und unter Umständen aufwendige Untersuchungen.

Erhalte ich für die überbrachte Probe eine Entschädigung?
Die Behörde kann Ihnen leider keinen Ersatz für die überbrachte Probe geben.

Werde ich vom Ergebnis verständigt?
Der Beschwerdeführer wird vom Ergebnis der Ermittlungen verständigt. Über behördliche Maßnahmen und Sanktionen können auf Grund des Datenschutzes keine Auskünfte erteilt werden.

Was passiert nach meiner Beschwerde und mit meiner Probe?
Die Amtliche Lebensmittelkontrolle versucht in den meisten Fällen eine Vergleichsprobe in dem jeweils angegebenen Geschäft oder direkt beim Erzeuger zu erhalten. In diesem Zusammenhang wird meistens auch eine routinemäßige Hygienekontrolle des Betriebes durchgeführt. 
Bei überbrachten, angebrochenen Packungen ist immer ein rechtliches Problem gegeben, da der Beschuldigte behaupten kann, das Produkt sei nachträglich manipuliert worden. Dies erschwert selbstverständlich die Beweisführung und Verfahren werden oft eingestellt. 
Bei erwiesenen Mängeln, kann die Behörde je nach Beschwerdegrund auch weitere Lebensmittel beschlagnahmen, eine Rückrufaktion starten oder aber auf jeden Fall eine entsprechende Anzeige an die Verwaltungsbehörde oder Gericht veranlassen.

Kontaktdaten

Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit (Umweltinstitut)

Postanschrift: Montfortstraße 4, 6900 Bregenz

Standortanschrift: Montfortstraße 4, 6900 Bregenz

T +43 5574 511 42099

F +43 5574 511 942095

umweltinstitut@vorarlberg.at

Kundenverkehr:
Persönliche oder telefonische Vorsprachen von Montag bis Freitag jeweils von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach vorheriger Vereinbarung. Entgegennahme schriftlicher Eingaben: Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 14 Uhr. Ausgenommen sind gesetzliche Feiertage und Tage ohne Dienstbetrieb.