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Raumplanungs- und Grundverkehrsgesetznovellen

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Was bedeutet die Befristung von Neuwidmungen?
Ab dem 1. März 2019 werden Grundstücke nur noch dann in Bauflächen umgewidmet, wenn eine zeitnahe Bebauung geplant ist. Wird also ein Grundstück nach diesem Stichtag als Bauland gewidmet, muss es innerhalb von sieben Jahren bebaut werden. Geschieht dies nicht, folgt nach sieben Jahren eine andere Widmung anstelle der Bauflächenwidmung.

Alternativ dazu können die Eigentümer mit der Gemeinde auch einen Vertrag über die fristgerechte Nutzung abschließen, dann ist die Widmung unbefristet. Für Bauverzögerungen aus bestimmten rechtlichen Gründen wurde vorgesorgt: Diese werden in der Fristenberechnung berücksichtigt.

    

Was geschieht, wenn ich unverschuldeterweise nicht bauen kann (z.B. Gerichtsverfahren, von der Gemeinde verhängtes Bauverbot etc.)? Wurde darauf Rücksicht genommen?
Ja, für Bauverzögerungen aus bestimmten rechtlichen Gründen wurde vorgesorgt: Diese werden in der Fristenberechnung berücksichtigt.

    

Ich bin Eigentümer von bereits gewidmeten, unbebauten Bauflächen. Ändert sich für mich etwas?
Für Eigentümerinnen und Eigentümer von unbebauten Bauflächen ändert sich grundsätzlich nichts an den bestehenden Widmungen bzw. Besitzverhältnissen, da die Gesetzesänderungen nur auf Rechtserwerbe bzw. Widmungen ab dem 1. März 2019 Anwendung finden.

    

Gilt für mich beim Kauf einer bereits gewidmeten, unbebauten Baufläche ebenfalls eine Befristung?
Ja. Personen, die eine unbebaute, bereits gewidmete Baufläche ab dem 1. März 2019 erwerben, müssen diese innerhalb von zehn Jahren bebauen. Kann der Grundbesitzer aus bestimmten rechtlichen Gründen nicht bauen, wird diese unverschuldete Verzögerung bei der Berechnung der Bebauungsfrist ebenfalls berücksichtigt.

    

Ich möchte für mein Kind vorsorgen und eine Baufläche erwerben. Das Kind wird aber nicht in den nächsten Jahren bauen. Ist das weiterhin möglich?
Wer den eigenen Wohnbedarf decken oder für seine Familie vorsorgen möchte, hat die Möglichkeit einmalig eine unbebaute Baufläche von bis zu 800 m² zu erwerben, ohne dass damit eine Bebauungsfrist verbunden ist.

    

Gilt die Bebauungsfrist auch für die Weitergabe von Grundstücken in der Familie?
Verkauft, verschenkt oder vererbt jemand bereits vorhandene gewidmete Grundstücke innerhalb der Familie, ist dies ebenfalls ohne Bebauungsfrist möglich. Das lässt genügend Spielraum für die familiäre Vorsorge.

    

Welche Entwicklungsmöglichkeiten bleiben für unsere Betriebe?
Unternehmen können pro Betriebsstandort einmalig eine unbebaute Baufläche bis zu 3.000 m² ohne Bebauungsfrist erwerben, wenn diese an die Betriebsanlage angrenzt und sich für eine Erweiterung eignet. Weitere unbebaute Bauflächen können die Unternehmen zwar bis zur Obergrenze von 50.000 m² kaufen, für diese gilt dann jedoch eine Bebauungsfrist.

    

Welche Obergrenze gilt beim Erwerb von unbebauter Baufläche?
Beim Erwerb von unbebauter Baufläche gilt ab dem 1. März eine Obergrenze von 50.000 m². Wer in Summe (auch unter Berücksichtigung etwaiger Gesellschaften oder Beteiligungen) schon so viele Bauland-Reserven besitzt bzw. über diese verfügt, darf nicht noch mehr unbebaute Bauflächen erwerben.

    

Wer ist von der Obergrenze ausgenommen?
Gemeinnützige oder gewerbliche Bauträger, die Wohnraum schaffen, sind von der Obergrenze ausgenommen. Und auch die öffentliche Hand (Land, Gemeinden, Gemeindeverbände bzw. deren Unternehmen) ist nicht davon betroffen, da sie im öffentlichen Interesse agiert. Außerdem können unter Umständen auch Unternehmen davon ausgenommen werden, sofern dies der zeitnahen Entwicklung des Betriebsstandortes dient.

    

Was passiert, wenn mein Grundstück in einer von der Gemeinde ausgewiesenen Verdichtungszone liegt?
Ziel ist es, Freiraum aufzuwerten und die Bebauung in Siedlungsgebieten zu verdichten. Liegt ein Grundstück in einem Gebiet, welches sich für eine dichtere Bebauung besonders eignet, hat die Gemeinde für künftige Bauvorhaben eine Mindestbaunutzung festzulegen. Baut der Grundbesitzer nicht innerhalb von zehn Jahren, ist es der Gemeinde möglich, das Grundstück anders zu widmen. An den Eigentumsrechten wird aber selbstverständlich nicht gerüttelt.


   

Weiterführende Links:

   > Grundverkehrsgesetz (Fassung vom 01.03.2019)

   > Regierungsvorlage zum Grundverkehrsgesetz (samt Erläuterungen)

   > Kunsttext Grundverkehrsgesetz (PDF, 204 KB)

    

   > Raumplanungsgesetz (Fasssung vom 01.03.2019)

   > Regierungsvorlage zum Raumplanungsgesetz (samt Erläuterungen)

   > Kunsttext Raumplanungsgesetz (PDF, 440 KB)


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   > Link zur Überblicksseite der Abteilung Raumplanung und Baurecht

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