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Motivenberichte zum Jagdgesetz

Unter anderem werden in der Regierungsvorlage die Überlegungen (Motive) für die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt (Motivenbericht). Beiliegend können die Regierungsvorlagen mit den Motivenberichten zum Jagdgesetz 1988 und zur Änderung des Jagdgesetzes 2008 heruntergeladen werden.

Der Motivenbericht zum Jagdgesetz 1988 nimmt eingangs Bezug auf das Kaiserliche Patent vom 7. März 1849, mit welchem das Jagdrecht auf fremden Grund und Boden aufgehoben wurde. Dieses Patent - welches beiliegend heruntergeladen werden kann - verlangte für die Bildung eines Eigenjagdgebietes 200 Joch, dies sind 115 ha. Alle anderen Grundflächen innerhalb des Gebietes einer Gemeinde wurden der betreffenden Gemeinde zur Ausübung des Jagdrechts zugewiesen. Dieser zivilrechtliche Rechtszustand gilt im Wesentlichen bis heute.

Da das Zivilrechtswesen in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg 1712/1948 folgendes festgehalten: "Das Jagdrecht ist ein aus dem Eigentum an Grund und Boden fließendes Privatrecht. Die Landesgesetzgebung ist berechtigt, seine Ausübung zu regeln und hiebei Einschränkungen aus jagdwirtschaftlichen und jagdpolizeilichen Gründen, insbesondere hinsichtlich der Größe des Grundbesitzes, die den Eigentümer zur Ausübung der Jagd berechtigt, aufzustellen."