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Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta

Gemäß Anhang B der Luftverkehrsregeln 2014 sind Flüge im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta (Ein-, Aus-, Durchflug und Betrieb) durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta nur zulässig

a) bei Einsatzflügen, bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder

b) mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder

c) zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld St. Gallen-Altenrhein, bei Einhaltung der allgemein aufgetragenen und in luftfahrtüblicher Weise verlautbarten oder im Einzelfall aufgetragenen An- und Abflugverfahren, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder

d) mit Bewilligung der Austro Control GmbH

Wenn öffentliche Interessen – insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen – nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Ein-, Aus- und Durchflug zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.

Die Beschränkungen gelten auch für Drohnen.