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Landes-Volksabstimmungen

- Allgemeines zu Volksabstimmungen nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz
- Volksabstimmungen nach der Landesverfassung
- Volksabstimmungen nach dem Gemeindegesetz
- Ergebnisse vergangener Volksabstimmungen nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz

Allgemeines zu Volksabstimmungen nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz
 

In der Landesverfassung ist als Instrument der direkten Demokratie - neben dem Volksbegehren und der Volksbefragung - die Volksabstimmung vorgesehen.

In Vorarlberg haben auf Landesebene bislang zwei Volksabstimmungen stattgefunden. Es handelt sich hiebei um die am 31. März 1956 durchgeführte Volksabstimmung über das Betriebsaktionenverbotsgesetz sowie die am 15. Juni 1980 abgehaltene Volksabstimmung betreffend die Stärkung der Stellung der Länder und der Gemeinden im Rahmen des österreichischen Bundesstaates.

Auf Gemeindeebene haben in Vorarlberg im Zeitraum 1966 bis heute insgesamt 41 Volksabstimmungen stattgefunden.

Für die Durchführung von Volksabstimmungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Landes-Volksabstimmungsgesetz).


Volksabstimmungen nach der Landesverfassung
 

Gegenstand einer Volksabstimmung nach der Landesverfassung kann ein Gesetzesvorhaben, nicht aber eine Angelegenheit der Vollziehung sein.

Zwingend ist eine Volksabstimmung durchzuführen,

  • wenn einem Volksbegehren, das von 10 % der Stimmberechtigten gestellt wurde, vom Landtag nicht Rechnung getragen wird;

  • bei verfassungsändernden Gesetzesbeschlüssen, durch die die Stellung Vorarlbergs als selbstständiges Land aufgegeben, das Landesgebiet geschmälert, das gleiche, unmittelbare Wahlrecht zum Landtag aufgehoben oder die Rechte der Stimmbürger und der Gemeinden, Volksbegehren zu stellen sowie Volksabstimmungen und Volksbefragungen zu verlangen, beseitigt werden;

  • wenn die Bundesregierung gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages gemäß den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes Einspruch erhebt und der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder den Gesetzesbeschluss wiederholt;

  • wenn ein Landtagsbeschluss gefasst wird, dass eine Volksabstimmung durchzuführen ist.

Alle Gesetzesbeschlüsse, die nicht als dringlich erklärt wurden, sowie Teile davon, unterliegen der Volksabstimmung, wenn dies binnen acht Wochen nach Fassung des Beschlusses

  • von 10.000 Stimmberechtigten unterschriftlich verlangt,

  • von wenigstens 10 Gemeinden durch Gemeindevertretungsbeschluss gefordert,

  • von der Mehrheit der Landtagsmitglieder unterschriftlich verlangt oder

  • vom Landtag beschlossen wird.

Die Landeswahlbehörde hat über den Antrag von Stimmberechtigten oder von Gemeinden auf Durchführung einer Volksabstimmung spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Antragsfrist zu entscheiden.

Stimmberechtigt bei einer Volksabstimmung nach der Landesverfassung sind alle Personen, die Landesbürger sind, im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind und spätestens am Tag der Volksabstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Ferner stimmberechtigt sind jene Staatsbürger, die unmittelbar vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren (ehemalige Landesbürger), sofern am Stichtag

  • ein gültiger Antrag auf Aufnahme in die Wählerkartei nach § 4 Wählerkarteigesetz vorliegt,

  • der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland liegt und

  • die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt.

Durch Volksabstimmung wird die jeweilige Angelegenheit entschieden bzw. verfügt. Das Ergebnis ist rechtlich bindend.

Für die Durchführung von Volksabstimmungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Landes-Volksabstimmungsgesetz).

Ergebnisse vergangener Volksabstimmungen nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz finden sie hier (PDF, 197 KB).


Volksabstimmung nach dem Gemeindegesetz
 

Gegenstand einer Volksabstimmung nach dem Gemeindegesetz können Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sein. Verwaltungsakte, die sich an bestimmte Personen richten, können nicht zum Gegenstand gemacht werden.

Volksabstimmung auf Gemeindeebene können initiiert werden

  • von der Gemeindevertretung;

  • vom Bürgermeister, wenn die Gemeindevertretung einen Antrag des Bürgermeisters nicht entsprochen hat oder wenn es sich um eine behördliche Angelegenheit handelt;

  • auf Antrag: ein derartiger Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung muss von der Gemeindevertretung behandelt werden, wenn er von einer bestimmten Anzahl an Bürgern der Gemeinde unterstützt wird; die Mindestanzahl wird wie folgt ermittelt: 
    a) für die ersten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 20 % davon; zuzüglich
    b) für die nächsten bis zu 1.500 Stimmberechtigten: 15 % davon; zuzüglich
    c) für die darüber hinausgehende Anzahl von Stimmberechtigten: 10 % davon,

Stimmberechtigt bei einer Volksabstimmung nach dem Gemeindegesetz sind alle österreichischen Staatsbürger und ausländische Unionsbürger, welche im Abstimmungsgebiet ihren Hauptwohnsitz haben, vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen sind und spätestens am Tag der Volksabstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Durch die Volksabstimmung wird die jeweilige Angelegenheit entschieden bzw. verfügt. Das Ergebnis ist rechtlich bindend.

Für die Durchführung von Volksabstimmungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen (Landes-Volksabstimmungsgesetz).

Ergebnisse vergangener Volksabstimmungen nach dem Landes-Volksabstimmungsgesetz finden sie hier.

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