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Internationaler Artenhandel

Der internationale Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wird über das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) geregelt.

Im Laufe des 20. Jahrhunderts hat der internationale Handel mit Tieren und Pflanzen dramatisch zugenommen. Die Handelszahlen haben ein Ausmaß angenommen, das die Prinzipen der Nachhaltigkeit außer Kraft setzte und mit den Zielen des Schutzes von Tieren und Pflanzen nicht mehr vereinbar war. Um dieser Entwicklung entgegen zu wirken, wurde im Jahr 1973 das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (engl. Abkürzung: CITES) abgeschlossen. Das Übereinkommen, gemäß dem Ort der Vertragsunterzeichnung auch „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ genannt, trat 1975 mit 88 Teilnehmerstaaten in Kraft. Zwischenzeitlich hat sich die Zahl der Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben, mehr als verdoppelt. Österreich ist dem Übereinkommen im Jahr 1982 beigetreten.

Das Übereinkommen enthält eine Artenliste, in der sämtliche schutzbedürftige Tier- und Pflanzenarten enthalten sind. Derzeit umfasst diese Liste mehr als 35.000 Arten. Vom Schutz und den Handelskontrollen erfasst sind nicht nur lebende Tiere und Pflanzen, sondern auch zu Produkten verarbeitete Exemplare, wie etwa Schmuckgegenstände, Schuhe oder Taschen aus Reptilienleder, Holzprodukte (zum Beispiel Möbel) oder getrocknete Pflanzen, die für medizinische Zwecke verwendet werden. Daher sollte beispielsweise beim Erwerb von Souvenirs in Urlaubsdestinationen stets eine allfällige Bewilligungspflicht nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden.

Die Überwachung des Handels erfolgt primär im Rahmen der Grenzkontrollen. Je nach Schutzkategorie einer Art bedarf deren Ausfuhr einer Genehmigung oder Bescheinigung. Liegt diese nicht vor, so ist die Einfuhr im Empfängerstaat nicht erlaubt. Durch den Entfall der Grenzkontrollen innerhalb der Europäischen Union finden im Binnenraum auch keine CITES-Kontrollen statt. Diese beschränken sich auf die Ein- und Ausfuhr in den/aus dem EU-Raum. Innerhalb der Europäischen Union sind die CITES-Bestimmungen durch direkt anwendbare EU-Verordnungen für alle 28 Mitgliedsstaaten einheitlich umgesetzt. Die Mitgliedsstaaten haben lediglich in einzelnen Bereichen Durchführungsbestimmungen erlassen.

Eine Folgeerscheinung des Internationalen Artenschutzabkommens ist die Überwachung von in Gefangenschaft geborenen/gezüchteten Exemplaren der geschützten Tier- und Pflanzenarten. In früheren Jahren wurden große Mengen der Wildnis entnommener, zum Teil exotischer Exemplare nach Europa verbracht. Manche dieser Exemplare sind nach wie vor am Leben oder liegen zwischenzeitlich Nachkommen aus Gefangenschaft vor (z.B. Schildkröten, Falken). Sobald solche Tiere an Dritte weiter gegeben werden, sollte unbedingt im Vorfeld die zuständige Behörde hinsichtlich allfälliger notwendiger Dokumente kontaktiert werden. Jedenfalls ist in solchen Fällen eine Bestätigung zu beantragen, wonach die Exemplare aus Gefangenschaft stammen. Für diese gelten weniger restriktive Bestimmungen.

Die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Artenhandelsagenden ist in Österreich zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. Anträge jeglicher Art sind beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus in Wien einzubringen. In den Bundesländern ist der Sitz der sog. Wissenschaftlichen Behörde (in Vorarlberg: Landesregierung). Diese haben im Rahmen des vom Ministerium durchzuführenden Verfahrens ein fachliches Gutachten abzugeben, ob die beantragte Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr mit den Zielen des nachhaltigen Artenhandels vereinbar sind. Hierbei ziehen sie Daten über den Erhaltungszustand der betreffenden Art im Herkunftsland heran. Sofern für bestimmte Arten nachhaltige Handelsquoten festgelegt sind, bieten auch diese eine Beurteilungsgrundlage. Außerdem sind die Wissenschaftlichen Behörden mit Vor-Ort-Kontrollen befasst.

Zu beachten: Die Bestimmungen über den Internationalen Handel stehen in keinem Zusammenhang mit den geltenden Tierschutz-/Tierhaltebestimmungen. Informationen, ob die Haltung eines Tieres der Anzeige bei der Behörde bedarf, sind bei der Bezirkshauptmannschaft als zuständige Tierschutzbehörde einzuholen.

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