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Dienstrecht der Vorarlberger Landesverwaltung

Das Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg fällt nicht unter das private Arbeitsrecht (Angestelltengesetz, Arbeitsverfassungsgesetz), sondern es handelt sich hier um ein öffentliches Dienstverhältnis, welches durch eigene landesgesetzliche Normen, das sogenannte Dienstrecht, geregelt wird.

1971 wurde das Dienstverhältnis der Landesbediensteten (ausgenommen Lehrer öffentlicher Pflichtschulen) durch Gesetz geregelt (Landesbedienstetengesetz). Dieses Gesetz hatte aller­dings nur für die Hoheitsverwaltung Gültigkeit. Erst durch die Novelle 1979 wurden auch die Mitarbeiter der Nicht-Hoheitsverwaltung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes miteinbe­zogen.

Wesentliche Änderungen, vor allem im Bereich der Gehaltssysteme, brachte das Landesbe­dienstetengesetz 2000. Dieses gilt für einen Großteil der Landesbediensteten, die ab dem 1. Juli 2000 in den Landesdienst eingetreten sind sowie für jene Bediensteten, die sich für ei­nen Wechsel ins neue Gehaltssystem entschieden haben. Daneben gilt für einzelne Gruppen von Bediensteten nach wie vor das Landesbedienstetengesetz 1988.

Das Dienstrecht der Vorarlberger Landesverwaltung kennt sowohl das privatrechtliche Ange­stelltenverhältnis, welches durch Vertrag begründet wird und durch Fristablauf, einver­nehmliche Beendigung, Kündigung, Entlassung oder Austritt endet, als auch das öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis, welches durch Ernennung begründet wird und grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist.

Mit der Einführung eines neuen Gehaltssystems durch das Landesbedienstetengesetz 2000, welches eine marktorientierte, funktionsgerechte und leistungsorientierte Entlohnung er­möglichte, endete im Dezember 2000 auch die Zeit der Pragmatisierung in der Vor­arlberger Landesverwaltung. Das Landesbedienstetengesetz 2000 sieht seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstver­hältnis und damit die Er­nennung zum Beamten nicht mehr vor.

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